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Überholen: Schneller auf die Autobahn

Eine zweispurige Bundesstraße mit einem
Tempolimit von 80 km/h geht in eine vierspurige Autobahn mit einem Tempolimit
von 130 km/h über. Ich fahre hier meistens auf dem rechten Streifen der
Autobahn weiter und beschleunige moderat. Oft setzt an dieser Stelle aber das
Fahrzeug hinter mir sofort zum Überholen auf der neu beginnenden linken Spur
an. Eigentlich dürfte ich dann ja nicht weiter beschleunigen, um das Überholen
nicht zu behindern, müsste also mit 80 km/h auf der Autobahn weiterfahren.

Bei wenig Verkehr ist das kein Problem,
doch bei hohem Verkehrsaufkommen würden durch meine geringe Geschwindigkeit
alle nachfolgenden Fahrzeuge ebenfalls sofort zum Überholen ansetzen. Ich hätte
also nie die Chance, meine Geschwindigkeit ebenfalls zu erhöhen und müsste so
lange mit geringer Geschwindigkeit auf der Autobahn weiterfahren, bis mich der
gesamte nachfolgende Verkehr überholt hat. Ähnliche Situationen gibt es ja auch
am Ende von Baustellen oder sonstigen Geschwindigkeitsbegrenzungen auf
mehrspurigen Straßen. Wie ist hier die Rechtslage?, will ZEIT-ONLINE-Leser
Alexander
Berenz aus Mannheim wissen.

Ein
Autobahnschild weckt in vielen motorisierten Verkehrsteilnehmern offenbar die
Instinkte eines Rennfahrers: Kaum endet eine Bundesstraße, beschleunigen manche
Autofahrer sofort, überholen den vor ihnen Fahrenden und genießen womöglich noch das
fehlende Tempolimit. Ähnlich ist es auch bei
denjenigen, die auf eine Autobahn auffahren. Viele suchen sofort eine Lücke zum
Überholen und beschleunigen massiv, gerade so, als würden sie verfolgt.

Die
Frage von ZEIT-ONLINE-Leser Alexander Berenz stellen sich deshalb vermutlich
viele Autofahrerinnen und Autofahrer ebenfalls. “Der Leser hat da eine schöne Frage aus dem Leben aufgegriffen”,
sagt Markus Matzkeit, Verkehrsrechtsanwalt in Nordrhein-Westfalen.

Doch wie sehen in diesem Fall die
Regeln aus? “Leider ist
die streng juristische Antwort eindeutig: Der Überholte darf nicht
beschleunigen, um den Überholvorgang nicht zu verlängern”, erklärt der Fachjurist. “Das gilt
uneingeschränkt auch auf mehrspurigen Straßen.” Allerdings
fügt Matzkeit hinzu: “Ein Verstoß dürfte in der Praxis nicht auffallen oder
geahndet werden.”

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