/Bundesverfassungsgericht: Gewerkschaftsmitglieder dürfen in Tarifverträgen bevorzugt werden

Bundesverfassungsgericht: Gewerkschaftsmitglieder dürfen in Tarifverträgen bevorzugt werden

Tarifverträge dürfen Gewerkschaftsmitglieder gegenüber nicht in Gewerkschaften organisierten Arbeitnehmern besser stellen. Dies verstoße nicht gegen das Grundgesetz, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Die höchsten deutschen Richter wiesen eine Verfassungsbeschwerde eines nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten ab, der sich durch eine sogenannte Differenzierungsklausel benachteiligt sah. Solche Klauseln legen in Tarifverträgen fest, dass bestimmte Vergünstigungen nur Gewerkschaftsmitgliedern zugutekommen.

Die Gewerkschaft hatte konkret für ihre Mitglieder im Sozialtarifvertrag Überbrückungs- und Abfindungsleistungen ausgehandelt. Für Nichtmitglieder galten die Regelungen aus dem Arbeitsvertrag und dem Sozialplan. Der Beschwerdeführer wollte die gleichen Leistungen wie Gewerkschaftsmitglieder. Vor dem Arbeitsgericht war er zunächst erfolgreich. Doch das Landesarbeitsgericht München und das Bundesarbeitsgericht wiesen seine Klage ab – zu Recht, entschieden nun die Verfassungsrichter.

Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes schütze zwar die Freiheit, Vereinigungen fernzubleiben. Es dürfe kein Zwang zu einer Mitgliedschaft in
einer Gewerkschaft entstehen, betonte das Gericht. Das würde tatsächlich gegen die
Verfassung verstoßen. Doch im vorliegenden Fall sahen die Richter keinen
Zwang, solange sich durch die Ungleichbehandlung lediglich ein
“faktischer Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt ergibt”. Der vom Beschwerdeführer behauptete “generalpräventive” Druck sei nicht belegt worden. Auch der besondere Kündigungsschutz für diejenigen, die zu einem bestimmten Stichtag bereits in der Gewerkschaft waren, sei nicht zu beanstanden.

Ohnehin sei die Gewerkschaft nur befugt, Abreden für ihre Mitglieder zu treffen. Sie sei schon aufgrund der Tarifautonomie nicht verpflichtet, alle Beschäftigten gleichermaßen zu berücksichtigen (Az.: 1 BvR 1278/16 – Beschluss vom 14. November 2018).

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