/Markenzeichen: Adidas verliert in einem Fall Rechte an drei Streifen

Markenzeichen: Adidas verliert in einem Fall Rechte an drei Streifen

Nach einem Urteil des EU-Gerichts ist ein vom Sportartikelhersteller adidas eingetragenes Drei-Streifen-Symbol kein EU-Markenzeichen. Damit ist eine frühere Entscheidung des
Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) von 2016 bestätigt worden. Dieses hatte die Rechte von adidas auf Antrag einer belgischen
Konkurrenzfirma für nichtig erklärt.

Adidas habe laut Urteil nicht nachweisen können,
dass das Zeichen aus drei parallelen, in beliebiger Richtung
angebrachten Streifen in der gesamten EU bei den Verbrauchern genug
Unterscheidungskraft erlangt habe. Viele von adidas
vorgelegte Beweise seien ungültig, da sie etwa umgekehrte Farbschemata
aufwiesen – weiße Streifen auf schwarzem Hintergrund anstatt schwarze
Streifen auf weißem Hintergrund. Das Gericht habe seine Auffassung bestätigt, dass die Marke
nicht für alle Positionen und Richtungen geschützt werden könne.
Theoretisch ist nun noch der Weg zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich.

Eine Sprecherin
von adidas hatte vorab darauf verwiesen, dass es bei dem Fall nur um eine
bestimmte Ausführung der Drei-Streifen-Marke gehe. Der umfangreiche
markenrechtliche Schutz, der für die drei Streifen in unterschiedlichen
Formen in Europa bestehe, bleibe unberührt.

Im Jahr 2014 hatte das EUIPO zugunsten von adidas die aus drei parallel verlaufenden schwarzen Streifen
auf weißem Hintergrund bestehende Unionsbildmarke für Bekleidung, Schuhwaren und
Kopfbedeckungen eingetragen. 2016 erklärte das Amt die Marke auf Antrag der belgischen Firma
Shoe Branding Europe jedoch für nichtig.

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