/Buchungsportal: Booking.com darf niedrigere Preise auf Hotel-Website untersagen

Buchungsportal: Booking.com darf niedrigere Preise auf Hotel-Website untersagen

Das Buchungsportal Booking.com darf Hotels doch verbieten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite günstiger anzubieten als über das Vergleichsportal. Das hatte das Bundeskartellamt zunächst untersagt, aber das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hob die Entscheidung nun auf. Eine solche “enge Bestpreisklausel”sei nicht
wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um “ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen” zu verhindern, hieß es zur Begründung (Az.: VI – Kart 2/16 (V)). 

Booking.com will mit dieser Klausel verhindern, dass sich Gäste auf dem Portal über Hotelangebote informieren und sich dann durch niedrigere Zimmerpreise oder bessere Vertragskonditionen auf die Hotelseite locken lassen, um dort zu buchen. In diesem Fall erhält das Portal keine Vermittlungsprovision. Nach Untersuchungen des Kartellamts beträgt die Basisprovision in der Regel zwischen zehn und 20 Prozent des Übernachtungspreises. 

Die Hotelbranche bestreitet, dass viele Kundinnen und Kunden so vorgehen: “Nicht einmal 1 Prozent der bei Booking.com ihre Hotelsuche startenden Nutzer verirren sich zur Buchung noch auf eine Hotelwebsite”, sagte der Hauptgeschäftsführer des Hotelverbands Deutschland (IHA), Markus Luthe. Der Verband befürchtet nun, dass die Hotels den “marktdominanten Portalriesen zukünftig schutzlos ausgeliefert” sein werden, wie IHA-Präsident Otto Lindner sagte.

Bisher jedes vierte Angebot auf Hotel-Website billiger

Zimmerpreise zu vergleichen, kann sich nach Untersuchungen des Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) durchaus lohnen. Jedes vierte Angebot auf der hoteleigenen Website sei günstiger als bei einem Hotelbuchungsportal gewesen, hatten die Forscher im Januar berichtet. Das ZEW hatte zwischen Juli 2016 und Januar 2017 die Zimmerpreise für 250 Städte in verschiedenen Ländern betrachtet und die Buchungsportale Booking.com und Expedia sowie die Metasuchseite Kayak ausgewertet.

Booking.com ist in Deutschland die meistgenutzte Online-Plattform für Hotelbuchungen. Nach Angaben des Bundeskartellamts hat sie einen Marktanteil von rund 60 Prozent. Alle Buchungsportale zusammen haben demnach im Jahr 2017 einen Umsatz von fast einer Milliarde Euro erzielt. Die Hotels seien immer stärker auf den Marktführer Booking.com angewiesen, sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. 

Das Bundeskartellamt will zunächst die Urteilsbegründung abwarten und dann über Rechtsmittel entscheiden. Das Gericht hat allerdings eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Entscheidung könne nur unter engen Voraussetzungen angefochten werden, teilte das OLG mit. Eine noch weitergehende Bestpreisklausel, mit der Booking.com die Hotels ursprünglich verpflichtet hatte, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten, hatte das Gericht dagegen 2015 als Vertoß gegen Kartellrecht eingestuft.

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