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EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken

Verbraucher müssen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sperrige oder schwer zu transportierende Produkte bei Mängeln nicht unbedingt zurücksenden. Wenn mit dem Transport erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden wären, müssten die Verkäufer sich darum kümmern, entschieden die Luxemburger Richter. Letztlich komme es aber auf das jeweilige Produkt und den Einzelfall an.

Die obersten EU-Richter hatten sich mit einem Fall aus Deutschland befasst. Ein Mann hatte per Telefon ein Partyzelt gekauft, das seiner Meinung nach Mängel aufwies. Er verlangte die Beseitigung des fünfmal sechs Meter großen Zeltes oder die Lieferung eines neuen Zeltes, allerdings ohne das Zelt zurückzusenden oder dies auch nur anzubieten. Die Herstellerfirma hatte die Mängel bestritten.

Das Amtsgericht Norderstedt hatte das Verfahren nach Luxemburg verwiesen. Es hatte Zweifel daran, dass der Mann verpflichtet sei, dem Verkäufer die Ware zurückzusenden. Daher wollte es wissen, an welchem Ort ein Verbraucher per Telefon oder im Internet gekaufte Ware, die sich als nicht vertragsgemäß herausstellt, zurückgeben kann beziehungsweise diese ausgebessert wird.

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