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Europawahl: Gericht stoppt Wahl-O-Mat

Knapp eine Woche vor der Europawahl hat die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) ihren Wahl-O-Mat abgeschaltet. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln darf das Internetangebot, das eine Orientierungshilfe bei Wahlen geben soll, vorerst nicht weiterbetrieben werden. In seiner derzeitigen Form verletzte es das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Chancengleichheit, urteilten die Richter und gaben damit einem Antrag der Partei Volt Deutschland statt.

Diese Partei sah sich benachteiligt, weil Nutzerinnen und Nutzer im Wahl-O-Mat nur bis zu acht Parteien miteinander vergleichen können. Kleinere und noch nicht bekannte Parteien würden auf diese Weise
benachteiligt, befand das Gericht und stellte klar, dass die
Bundeszentrale für politische Bildung dazu verpflichtet sei, jeder
Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf
einzuräumen.

Die BPB muss ihr Angebot jetzt entsprechend überarbeiten – wozu sie die paneuropäische Partei Volt nach eigenen Aussagen zuvor auch selbst gebeten hatte. Die Zentrale sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen, hieß es. Nun kommentierte Leo Lüddecke aus dem Parteivorstand: “Wir haben unser Ziel erreicht. Und wir hoffen, dass der Wahl-O-Mat jetzt nicht komplett abgeschaltet wird, sondern schnell überarbeitet.”

Bundeszentrale verweist auf technische Probleme

Der Sprecher der Bundeszentrale bedauerte die Entscheidung. “Der Wahl-O-Mat ist das erfolgreichste Angebot, um Menschen für Politikbeteiligung zu gewinnen”. Es sei auch aktuell im Vorfeld der Europawahl von Millionen Menschen genutzt worden.

Die Bundeszentrale werde das Urteil prüfen und sehr schnell – in den kommenden Tagen – entscheiden, ob sie Beschwerde einlege oder die Software überarbeite, damit auch kleinere Parteien in den Abgleich aufgenommen würden. Inwieweit das technisch möglich sei und welchen Aufwand es verursache, könne er nicht beurteilen, sagte der Sprecher.

Bisher hatte die Bundeszentrale argumentiert, eine Ausweitung des Programms auf deutlich mehr Parteien sei technisch nicht möglich. Dem war das Gericht aber ausdrücklich nicht gefolgt. Die Bundeszentrale habe eine technische Unmöglichkeit “nicht hinreichend glaubhaft gemacht”, hieß es in der Mitteilung über den Gerichtsbeschluss.

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