/BGH: Sparkassen dürfen teure, alte Sparkonten kündigen

BGH: Sparkassen dürfen teure, alte Sparkonten kündigen

Prämiensparer müssen die Kündigung ihrer attraktiven Altverträge durch Sparkassen nach einer gewissen Zeit hinnehmen. Sobald die vereinbarte Prämiengarantie zeitlich ausgeschöpft sei, habe die Bank das Recht dazu, urteilten die obersten Zivilrichter des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH). Das Vorgehen der Banken sei in der anhaltenden Niedrigzinsphase gerechtfertigt, heißt es in der Begründung.

Geklagt hatten Kunden der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt, die ihre Sparverträge von 1996 und 2004 behalten möchten. Beim sogenannten “S-Prämiensparen flexibel”-Modell bekamen die Sparer neben einem schwankenden Grundzins ab dem dritten Jahr eine steigende Prämie. Der höchstmögliche Ertrag von 50 Prozent auf die geleisteten Sparbeiträge war nach dem 15. Jahr erreicht, eine feste Laufzeit aber nicht vereinbart.

Kündigung erst in der höchsten Prämienstufe möglich

Die Richter schlossen in ihrem Urteil eine Kündigung in den ersten 15 Jahren aus, damit der Sparer die versprochene Maximalprämie zumindest einmal erreichen kann. Die Bank habe nämlich mit der vereinbarten Prämienstaffel einen “besonderen Bonusanreiz” gesetzt, der ein Kündigungsrecht in diesem Fall bis zum fünfzehnten Sparjahr ausschließe. Danach dürfen die Sparkassen die teuren Altverträge aber gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen “bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes” beenden.

Daran ändert sich laut BGH auch nichts durch einen Werbeflyer für die Sparverträge, in der die Entwicklung des Sparguthabens über 25 Jahre dargestellt wurde. Dabei handle es sich nur um ein “Rechenbeispiel”, sagte ein Richter. Die Aussagen in der Broschüre seien “lediglich werbende Anpreisungen”.

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