/Wohnwägen: Machtlos gegen Wohnmobile

Wohnwägen: Machtlos gegen Wohnmobile

Dürfen Wohnmobile von Nichtanwohnern in einer kleinen reinen
Wohnstraße ganzjährig abgestellt werden? Diese Wohnmobile sind sehr groß,
nehmen uns unsere Parkplätze weg und behindern die Sicht. Das Problem ist in
ganz Hamburg zu beobachten, doch die zuständigen Behörden tun nichts dagegen.
Die Besitzer wurden alle aufgefordert, in ihren eigenen Straßen zu parken, wo
Platz wäre, allerdings ohne Erfolg. Müssen Wohnmobile nicht wenigstens im
Winter auf speziellen Plätzen abgestellt werden?, fragt ZEIT-ONLINE-Leserin
Ursula Hoerner.

Viele Menschen verreisen gerne mit ihrem
eigenen Dach überm Kopf, auch wenn es nur ein Wohnmobil ist. Das mag komfortabel sein –
doch wohin mit dem Gefährt, wenn keine Reise ansteht? “Grundsätzlich dürfen ordnungsgemäß
zugelassene Wohnmobile auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt
werden – und zwar ohne zeitliche Begrenzung”, erklärt Daniela Mielchen,
Fachanwältin für Verkehrsrecht in Hamburg.

Dafür muss der Halter oder die Halterin des
Wohnmobils auch nicht zwingend Anwohner oder Anwohnerin sein. Nichtanwohnerinnen
dürfen ihr Wohnmobil ebenfalls in Wohngebieten mit engen Straßen parken und
dadurch Parkplätze für Anwohner blockieren oder die Sicht versperren, sagt
Mielchen.

Anders sieht es aus, wenn das Wohnmobil eine
zulässige Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen hat. “Für solche Fahrzeuge ist
das Parken in reinen Wohngebieten in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sowie
an Sonn- und Feiertagen verboten. Es sei denn, es handelt sich um entsprechend
gekennzeichnete Parkplätze, auf denen das Parken mit Wohnmobilen ausnahmsweise
gestattet ist”, sagt Mielchen.

Für Wohnwagen gelten andere Regeln. Das sind
dem Gesetz nach Kraftfahrzeuganhänger – und die dürfen ohne Zugfahrzeug nicht
länger als zwei Wochen geparkt werden. Das Parken vor
Grundstückseinfahrten und Ausfahrten ist für Wohnmobile und Wohnwagen
gleichermaßen unzulässig.

Allerdings haben Anwohner, wie von der Leserin
geschildert, kaum Möglichkeiten, wenn ein Wohnmobil verbotswidrig in einem
Wohngebiet geparkt wird. Sie könnten lediglich die zuständige Ordnungsbehörde
verständigen, erklärt Mielchen. “Diese wird im Falle eines Verstoßes ein
Ordnungsgeld verhängen, weitere Maßnahmen sind vom Gesetz grundsätzlich nicht
vorgesehen.” Die Behörde darf das Wohnmobil erst abschleppen lassen, wenn ein
Wohnmobil beispielsweise die Zufahrt für die Feuerwehr oder Rettungsfahrzeuge
behindert. “Reine Sichtbeeinträchtigungen für die Anwohner genügen hingegen
nicht für eine Abschleppmaßnahme.”

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