/Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Yogakurs kann als Bildungsurlaub gelten

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Yogakurs kann als Bildungsurlaub gelten

Ein Yogakurs kann unter bestimmten Umständen als Bildungsurlaub gelten. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einem Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Sonderurlaub zugesprochen, damit er an einem fünftägigen Volkshochschulkurs unter dem Titel “Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation” teilnehmen kann. Zur Begründung verwiesen die Richter auf das Berliner Bildungsurlaubsgesetz.

Demnach müsse eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung dienen, heißt es in der Entscheidung. Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei weit auszulegen. So solle unter anderem “Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden”. Auch ein Yogakurs mit einem “geeigneten didaktischen Konzept” könne diese Voraussetzungen erfüllen, sagten die Richter.

Die Gesetze für Bildungsurlaub sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Der zeitliche Umfang, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Seminare und die Frage, wer überhaupt Anspruch auf Bildungsurlaub hat, weichen voneinander ab. In Bayern und Sachsen gibt es keinen Anspruch auf Bildungsurlaub. In den anderen Ländern sind in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, manchmal auch Auszubildende und duale Studenten sowie Beamte berechtigt.

In der Regel können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlten Sonderurlaub für bis zu fünf Tage im Jahr beantragen, um an Veranstaltungen der politischen oder beruflichen Weiterbildung teilzunehmen. Das Angebot muss im Bundesland des Arbeitsplatzes staatlich anerkannt sein. Die Arbeitgeber dürfen Anträge auf Bildungsurlaub unter bestimmten Voraussetzungen allerdings auch ablehnen.

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