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Parkrecht: Kein Platz für Besucher

In unserem Wohngebiet hat im Lauf der Jahre
die Zahl der Pkw deutlich zugenommen. Das führt dazu, dass manche Familien
öffentliche Besucherstellflächen als Dauerparkplatz in Anspruch nehmen. Dafür
sind diese Flächen nicht gedacht – das gibt der Begriff auch klar vor! Welche
rechtlichen Möglichkeiten gibt es, die Nutzung von Besucherparkplätzen durch
Anwohner zu unterbinden?, fragt ZEIT-ONLINE-Leser Wolfgang Wünsch aus Nordhorn.

“Es ist nicht möglich, einen öffentlichen Parkplatz nur Besuchern zu
eröffnen und Anwohner auszuschließen”, sagt Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Dresden. Möglich sei nur die umgekehrte Variante, also einen Parkplatz
lediglich Anwohnerinnen und Anwohnern vorzubehalten. Die benötigen dann einen
Anwohnerparkausweis, wenn sie dort ihren Wagen abstellen wollen.

Fehlt ein Verkehrszeichen, das die zulässige Parkdauer begrenzt, kann
ein zugelassener Wagen auch jahrelang dort stehen, ohne dass er bewegt
werden
muss. Janeczek räumt auch mit dem Gerücht auf, dass ein
Fahrzeug spätestens nach 14 Tagen wegbewegt werden müsse. “Das ist falsch und
gilt beispielsweise nur für Fahrzeuge oder Anhänger mit einer auffälligen
Werbeaufschrift. Hier geht die Rechtsprechung
davon aus, dass nach einer Standzeit von 14 Tagen eine unerlaubte Sondernutzung
vorliegt”, sagt der Rechtsanwalt.

Eine Lösung für das Problem des Lesers könnte laut Janeczek so
aussehen: “Der Straßenbaulastträger, etwa die Kommune, könnte eine
Höchstparkdauer für öffentliche Parkplätze anordnen oder die Flächen in
kostenpflichtige Parkplätze umwandeln.” Der Nachteil liegt auf der Hand: Besucher müssten zukünftig für das Parken zahlen.

Janeczek sieht die Bezeichnung “Besucherparkplätze” kritisch, da es
sich dabei nicht um öffentliche Parkplätze handeln kann. Der
Verkehrsrechtsanwalt vermutet, dass es private Stellflächen
sind, die beispielsweise einem örtlichen Wohnungsbauunternehmen gehören. “Bei
privaten Parkplätzen kann der Eigentümer regeln, wer sich wann wie lange auf
einen Parkplatz stellen darf”, sagt Janeczek.

“Problematisch dürfte dabei jedoch die Kontrolle sein, da es schwierig
ist, einem Fahrzeug anzusehen, ob es einem Anwohner oder einem Besucher gehört
und wie lange es dort abgestellt wurde”, ergänzt Janeczek. Auch eine
Parkscheibenpflicht sei keine Lösung, denn so könne nur eine Höchstparkdauer
von bis zu zwölf Stunden kontrolliert werden – es gibt aber Besucherinnen und
Besucher, die auch mal länger bleiben wollen.

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