/BGH-Urteil: Nachbarn müssen Vermietung an Feriengäste dulden

BGH-Urteil: Nachbarn müssen Vermietung an Feriengäste dulden

Die Vermietung einer Wohnung
an Feriengäste oder Werksarbeiter kann nicht von der Mehrheit der Miteigentümer untersagt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Damit scheiterte die Klage einer
Eigentümergemeinschaft aus Niedersachen endgültig. Das Verbot
greife unzulässig in die Eigentumsrechte ein, heißt es zur
Begründung. Das rechtskräftige Urteil ändert nichts daran,
dass Städte und Gemeinden die Vermietung an Feriengäste wegen
Zweckentfremdung untersagen können
, denn es bezieht sich nur auf die
Rechte einer Eigentümergemeinschaft.

Im konkreten Fall ging es um ein Haus mit acht
Eigentumswohnungen bei Papenburg. Einer der Eigentümer
vermietete seine Wohnung an Werksarbeiter, die häufig
wechselten. Die Vermietung als Ferien- oder Werkswohnung ist
gesetzlich grundsätzlich erlaubt. Die
Eigentümer beschlossen aber mit einer Mehrheit von 75 Prozent, dass die
Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Mieter nicht
mehr zulässig sein soll.

Der Eigentümer klagte gegen den Beschluss und erhielt in
allen vorherigen Gerichtsinstanzen Recht. Die Eigentümergemeinschaft könne
die Teilungserklärung nur mit der Zustimmung aller Eigentümer
ändern – inklusive des Besitzers der Werkswohnung. Das Verbot der Vermietung an Feriengäste kann folglich
nicht gegen den Willen des Vermieters beschlossen werden.

Zur Begründung heißt es, der Eigentümer müsse sich darauf
verlassen können, dass die ursprünglich erlaubte Nutzung nicht
ohne seine Zustimmung eingeschränkt wird. Das sei
nur dann zulässig, wenn es durch Lärm oder Schmutz zu Störungen
der übrigen Hausbewohner komme. Dass die anderen Eigentümer die im Hause ein- und
ausgehenden Feriengäste und Werkarbeiter nicht kennen, sei jedoch
kein Grund.

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