/Zentrum für Politische Schönheit: “Kaum eine Strafvorschrift, die Ermittlern mehr Rechte einräumt”

Zentrum für Politische Schönheit: “Kaum eine Strafvorschrift, die Ermittlern mehr Rechte einräumt”

Der
Strafverteidiger Jürgen Möthrath ist Präsident des Deutschen
Strafverteidiger Verbandes. Der 56-Jährige arbeitet als Fachanwalt
für Strafrecht und hat seine Kanzlei in Worms. Möthrath hat in
vielen Verfahren verteidigt, in denen der Paragraf 129 des Strafgesetzbuches angewandt
wurde. Unter anderem mit den Hells Angels oder in Verfahren, die
terroristische Vereinigungen betrafen. Im Gespräch mit ZEIT ONLINE
erklärt Möthrath, warum er die Ermittlungen gegen das Zentrum für
Politische Schönheit für fragwürdig hält.

ZEIT ONLINE: Herr
Möthrath, gegen
das Zentrum für Politische Schönheit wird wegen der Bildung einer
kriminellen Vereinigung ermittelt. Was bedeutet
der
Paragraf 129
des
Strafgesetzbuches,
der hinter den Ermittlungen steht?

Jürgen Möthrath: Der 129er
ist eine
Art
Türöffnerparagraf für die Ermittlungsbehörden.

ZEIT ONLINE: Was
meinen Sie damit?

Möthrath: Den
Ermittlern ermöglicht der Paragraf, einen tiefen Blick hinter die
Fassade zu werfen. Es
gibt kaum eine Strafvorschrift, die
weitergehende
Rechte einräumt. Die
Telefone der Betroffenen können überwacht werden, und es ist
möglich, sie zu observieren.
Das
ist ein richtig breites Spektrum, das
da zur Verfügung steht.
Wenn
wegen einzelner schwerer Straftaten ermittelt wird, reicht das oft
nicht für diese Überwachungsinstrumente. Wenn Sie den Paragrafen 129 nehmen, dann geht das schon.

ZEIT ONLINE: Ist Ihnen ein ähnlicher Fall bekannt?

Möthrath: Nein,
absolut nicht. Meist
wird der 129er
in
Verfahren im Bereich der
Rocker-Kriminalität
angewandt – wo
es um
schwere und Schwerstkriminalität geht.

ZEIT ONLINE: In
welchen Fällen darf nach diesem Paragrafen ermittelt werden?

Möthrath: Eine
Staatsanwaltschaft muss den Verdacht haben, dass eine besonders
schwere Straftat begangen wurde oder geplant ist. Darunter fallen zum
Beispiel Tötungsdelikte,
Raub,
Betäubungsmitteldelikte
und
Vergewaltigungen
in besonders
schweren Fällen. Voraussetzung
ist, dass es sich um Straftaten handelt, von denen eine erhebliche
Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

ZEIT ONLINE: Laut
einem Bericht von Spiegel Online musste die
Staatsanwaltschaft
von Amtswegen ermitteln, weil die Künstlergruppe
vorgab,
Höcke observiert zu haben. Kann
das sein?

Möthrath: Nein,
das kann nicht sein. Und zwar deshalb nicht, weil es
ja
um eine schwere Straftat gehen muss, die geeignet ist, die
öffentliche Sicherheit zu gefährden. Wenn Sie Björn Höcke beobachten, selbst wenn Sie seine Post abfangen, hätte
das nicht die Qualität, um wegen des Paragrafen 129 zu ermitteln.
Es gibt eine Unmenge
von Fotojournalisten, die Politikern
professionell
hinterherjagen,
gegen die ermittelt
auch niemand wegen Bildung
einer kriminellen Vereinigung.

ZEIT ONLINE: Und
warum hat die Staatsanwaltschaft das trotzdem getan?

Möthrath: Wenn
die
angebliche Observierung von Björn Höcke der tatsächliche
Ermittlungsgrund war, hat man den 129er
als Vehikel genutzt,
um einen Einblick in die Gruppe zu bekommen.
Oder
es gibt
andere
Gründe,
die die
Staatsanwaltschaft
aus
ermittlungstaktischen Gründen für sich behält. Wenn
es sich um ganz bestimmte Deliktgruppen handelt, beispielsweise die
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat, würde man
ja seine ganzen Ermittlungsergebnisse preisgeben. Das wollen die
natürlich nicht.

ZEIT ONLINE: Das
heißt, einen solchen Verdacht müsste die Staatsanwaltschaft auch
gegen das Zentrum für Politische Schönheit haben?

Möthrath: Es
muss zumindest
ein
Anfangsverdacht vorliegen, ja.
Kein
Staatsanwalt kann einen
Straftatbestand
konstruieren. Außerdem
gibt es bei dieser Art von Überwachung immer einen Richtervorbehalt.
So
etwas ist keine einsame Entscheidung.

ZEIT ONLINE: Allein
wegen eines Anfangsverdachtes wäre es möglich, die Aktivisten
umfangreich zu überwachen?

Möthrath: Ja,
dazu wird der 129er häufig angewandt – aber es kommt selten zu
Verurteilungen. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: In Mainz habe ich bei
einem Verfahren gegen ein Chapter der Hells Angels verteidigt, die
saßen da auch wegen des 129er-Paragrafen auf
der Anklagebank.
Alle Angeklagten wurden am Ende verurteilt wegen einzelner
Straftaten, aber das Bilden einer kriminellen Vereinigung konnte
nicht nachgewiesen werden. Trotzdem haben die Ermittler sich auf die
Ergebnisse der Observation und der Telefonüberwachung gestützt –
die sie nur wegen des Paragrafen
129 hatten.

ZEIT ONLINE: Und
das ist erlaubt?

Möthrath: Das
steht auf wackligen Füßen. Man kann unter rechtsstaatlichen
Kriterien immer die Frage stellen, wie weitgehend
Überwachungsmaßnahmen sein dürfen und welcher Verdacht dafür
vorliegen muss.
Solche
Maßnahmen
sind
ja Eingriffe
in die Grundrechte der Menschen.

Hits: 39