/EuGH: Fluggäste haben keinen Entschädigungsanspruch wegen Reifenpanne

EuGH: Fluggäste haben keinen Entschädigungsanspruch wegen Reifenpanne

Hat ein Flugzeug wegen einer Schraube im Reifen Verspätung,
können Passagiere nicht automatisch eine Entschädigung beanspruchen. Es handelt sich dabei um einen “außergewöhnlichen Umstand”, für den die
Fluglinie zunächst nicht verantwortlich ist, wie der
Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Ein
Entschädigungsanspruch bestehe daher nur dann, wenn die Fluglinie sich
nicht ausreichend um Schadensbegrenzung bemüht habe (Az: C-501/17).

Im
Streitfall wurde nach der Landung einer Germanwings-Maschine in Dublin
eine Schraube in einem der Reifen entdeckt, die offenbar auf dem Rollfeld lag. Vor dem Weiterflug nach
Düsseldorf musste der Reifen ausgetauscht werden. Bei der Landung in
Düsseldorf hatte der Flug deshalb dreieinhalb Stunden Verspätung.

Nach
EU-Recht können Flugpassagiere ab drei Stunden Verspätung Anspruch auf
eine sogenannte Ausgleichszahlung haben, hier 250 Euro. Dieser Anspruch
besteht allerdings nicht, wenn “außergewöhnliche Umstände” zu der
Verspätung oder gar zum Ausfall des Fluges geführt haben und die
Fluglinie die Verspätung daher nicht vermeiden konnte.

Ein solcher
“außergewöhnlicher Umstand” liege in dem verhandelten Fall vor, urteilte nun der EuGH.
Schäden durch Gegenstände auf der Start- oder Landebahn seien von der
betroffenen Fluggesellschaft “nicht beherrschbar”. Allerdings müssten
die Fluglinien alles tun, um große Verspätungen durch solche Vorfälle zu
vermeiden. So sei es auf den meisten Flughäfen möglich, Verträge über
einen beschleunigten Service bei Reifenschäden abzuschließen.

Nach
diesen Maßgaben muss nun das Landgericht Köln prüfen, ob Germanwings ausreichende Anstrengungen unternommen und in Dublin beispielsweise
einen solchen Servicevertrag abgeschlossen hatte, um die Verspätung
gering zu halten.

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