/Fall Chemnitz: Der Belastungszeuge will plötzlich schweigen

Fall Chemnitz: Der Belastungszeuge will plötzlich schweigen

Als der Zeuge, auf den alle warten, weil mit seiner Aussage dieser ganze Prozess zerplatzen könnte wie eine Seifenblase, um 9.51 Uhr schlurfend den Saal betritt und kurz darauf die Angaben zu seiner Person beiläufig ins Mikrofon nuschelt, Younis al-N., 30 Jahre alt, geboren im Libanon, von Beruf Koch in einer Chemnitzer Dönerbude, als dieser Mann also dazu ansetzt, die alles entscheidende Frage in diesem Prozess zu beantworten, wird er von der Verteidigerin des Angeklagten Alaa S., Ricarda Lang, unterbrochen.

Auch Ricarda Lang, das darf man unterstellen, interessiert sich dafür, was der Zeuge Younis al-N. in der Nacht des 26. August 2018 gesehen haben will, in der der Chemnitzer Tischler Daniel H. mit fünf Messerstichen getötet wurde. Schließlich ist Al-N. in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Chemnitz das einzige Beweismittel gegen ihren Mandanten Alaa S. Aber Lang interessiert sich eben auch für einen rechtsstaatlich korrekten Verfahrensgang. Und deshalb weist sie in diesem Moment die Vorsitzende Richterin darauf hin, dass diese ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei, weil sie den Zeugen nicht nach Paragraf 55 belehrt habe. Das hört sich wie eine juristische Petitesse an, vielleicht auch nach einem Scharmützel zwischen den Parteien. Es ist aber der entscheidende Moment dieses Tages – und womöglich des gesamten Verfahrens.

Es ist der dritte Verhandlungstag im Fall Chemnitz, in einem Prozess, der schon vor Beginn mit Erwartungen überfrachtet war, die gesellschaftliche Spaltung zu heilen, die nach dem Tod von Daniel H. so deutlich zutage getreten war wie nie zuvor.

Kein Zeuge muss sich selbst belasten

Die Chemnitzer Oberbürgermeisterin Barbara Ludwig (SPD) hatte sich vor Prozessbeginn in einem Gespräch mit der taz sogar dazu verstiegen, ihrer Hoffnung Ausdruck zu verleihen, “dass es eine Verurteilung gibt, damit die Angehörigen Ruhe finden können”. Nach einem möglichen Freispruch des Angeklagten “würde es schwierig für Chemnitz”, erklärte sie. Spätestens in diesem Moment war klar, dass es in dem Hochsicherheitssaal in Dresden, in den der Prozess aus Sicherheitsgründen verlegt worden war, nicht nur um Gerechtigkeit gehen würde.

Und nun also das: Da sitzt der entscheidende Zeuge und ist kurz davor, zu reden – und außer der Verteidigerin des Angeklagten stört sich niemand daran, dass er sich mit seiner Aussage strafbar machen könnte. Paragraf 55 der Strafprozessordnung regelt das Auskunftsverweigerungsrecht: Kein Zeuge muss sich mit einer Aussage selbst belasten. Und dieser Zeuge ist geradezu prädestiniert, genau das zu tun. Schließlich hat er sich in seinen vier polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen massiv selbst widersprochen. Hinzu kommt noch, dass Al-N. beim Ermittlungsrichter angegeben hatte, wegen seiner Aussage bedroht worden zu sein. Dass die Vorsitzende diese Belehrung unterlassen hat, könnte man nun vielschichtig deuten – es ist jedenfalls nicht der erste Moment, in dem man in diesem Verfahren das Gefühl hat, hier ist eine Kammer auf Verurteilungskurs.

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