/Dieselautos: Gericht weist Musterfeststellungsklage um “Widerrufs-Joker” ab

Dieselautos: Gericht weist Musterfeststellungsklage um “Widerrufs-Joker” ab

Im Streit um Autokreditverträge der Mercedes-Benz Bank hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart eine Musterfeststellungsklage für unzulässig erklärt und abgewiesen. Die Richter erklärten die klagende Schutzgemeinschaft für Bankkunden für nicht berechtigt, stellvertretend für Verbraucher vor Gericht zu ziehen. Der Verein sei keine qualifizierte Einrichtung im Sinne des Gesetzes (Az.: 6 MK 1/18), heißt es in der Entscheidung, gegen die noch Revision möglich ist.

In dem Fall geht es um teils jahrealte Autokreditverträge. Die Schutzgemeinschaft hatte kritisiert, dass bestimmte Paragrafen der Mercedes-Benz-Bank zu unklar definiert seien. Dabei ging es um verschiedene Formulierungen, vor allem aus den Widerrufsregeln. Das Ziel der Kläger: Das Gericht sollte feststellen, dass die Frist für einen Widerruf des Vertrags wegen dieser unklaren Formulierungen nie begonnen hatte. Dadurch hätten die Kunden der Bank, die mit dem Kredit ein Auto finanziert haben, selbst nach Jahren noch von dem Geschäft, also dem Autokauf, zurücktreten und somit das gekaufte Fahrzeug wieder zurückgeben können.

Ein solcher sogenannter Widerrufsjoker wäre insbesondere für die Besitzer von Dieselfahrzeugen verlockend, um ihr Auto ohne Wertverlust doch noch zurückgeben zu können. Viele Anwälte warben deshalb gezielt bei Dieselbesitzern um Mandanten. Etliche Autobesitzer haben auch schon auf eigene Faust geklagt – mit unterschiedlichem Erfolg. 

“Grundsätzlicher Fehler im Gesetz”

So wie das OLG in Stuttgart hatte aber bereits das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden und ebenfalls eine Musterklage der Schutzgemeinschaft gegen die Volkswagen Bank nicht angenommen. Auch das Braunschweiger Gericht sah die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Klage nicht erfüllt. So muss der eingetragene Verein mindestens 350 Mitglieder haben sowie den Nachweis führen, sich hauptsächlich der Aufklärung und Beratung von Verbrauchern zu widmen – und somit kein reiner Abmahnverein zu sein.

Im Fall der Klage der Schutzgemeinschaft gegen die Mercedes-Benz Bank hatte der Vorsitzende Richter schon am ersten Verhandlungstag Zweifel deutlich gemacht. So hatte die Schutzgemeinschaft nur eine anonymisierte Liste ihrer Mitglieder vorgelegt, weil sie fürchtet, diese könnten sonst auf “schwarzen Listen” von Banken landen. Dem Gericht reichte das jedoch nicht.

Der Anwalt Timo Gansel, der die Kläger vertritt, sprach von einem grundsätzlichen Fehler im Gesetz, das Musterfeststellungsklagen in Deutschland erst seit dem vergangenen November ermöglicht. Es könne nicht sein, dass künftig
jedes Mal erst darum gestritten werden müsse, ob der klagende Verein
überhaupt klagen darf, sagte Gansel. Fraglich ist zum Beispiel auch, ob es zulässig ist, wenn Anwälte und Kanzleimitarbeiter selbst Mitglieder sind.

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