/US-Drohnenkrieg: Deutschland muss Drohneneinsätze von US-Airbase Ramstein prüfen

US-Drohnenkrieg: Deutschland muss Drohneneinsätze von US-Airbase Ramstein prüfen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat die Bundesregierung dazu verurteilt, künftig aktiv nachzuforschen, ob Drohneneinsätze der USA im Jemen unter Nutzung des amerikanischen Militärstützpunkts im pfälzischen Ramstein gegen Völkerrecht verstoßen. Geklagt hatten drei Jemeniten gegen die Bundesrepublik Deutschland, stellvertretend gegen das Verteidigungsministerium. Die Männer hatten nach eigenen Angaben Angehörige in ihrer Heimat verloren und erklärt, sie fürchteten angesichts der anhaltenden Drohnenangriffe um ihr eigenes Leben.

Gegebenenfalls müsse die Bundesrepublik bei den USA auf die Einhaltung des Völkerrechts hinwirken, urteilten die Richter. Die Forderung der Kläger, die Nutzung der Air Base Ramstein für bewaffnete Drohneneinsätze zu unterbinden, wies das Gericht jedoch ab.

Dem Gericht zufolge hat die Bundesrepublik eine Schutzpflicht bezogen auf das Leben der Kläger, die sie bisher nicht ausreichend erfüllt hat. Eine solche Schutzpflicht des Staats bestehe bei Gefahren für das Grundrecht auf Leben auch bei Auslandssachverhalten, sofern ein hinreichend enger Bezug zum deutschen Staat bestehe. Dies treffe im vorliegenden Fall zu, weil die Kläger berechtigterweise Leib- und Lebensgefahren durch völkerrechtswidrige US-Drohneneinsätze unter Nutzung von Einrichtungen auf der Air Base Ramstein befürchteten.

Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die USA unter Verwendung technischer Einrichtungen auf der Air Base Ramstein und dort stationierten eigenen Personals bewaffnete Drohneneinsätze in der Heimatregion der Kläger im Jemen vornähmen, “die zumindest teilweise gegen Völkerrecht verstoßen, wodurch die Kläger rechtswidrig in ihrem Recht auf Leben gefährdet werden”, teilte das Gericht mit. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ der OVG-Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Klage eines Somaliers abgewiesen

Die Klage eines Somaliers gegen die Bundesrepublik nach einem US-Drohnenangriff
in seiner Heimat 2012 wies das OVG dagegen ab. Es könne keine
Pflichtverletzung der Bundesrepublik festgestellt werden. Der Senat sei
auch nicht überzeugt, dass der Vater des Klägers tatsächlich durch eine
US-Drohne getötet worden sei.

Der Mann hatte argumentiert, der Angriff sei nur unter Beteiligung der
US-Militärbasis im pfälzischen Ramstein und der Nutzung einer dortigen
Satellitenrelaisstation möglich gewesen. Der Vater des Klägers hütete Kamele, als er am 24. Februar 2012 in der
Nähe von Mogadischu durch den Angriff einer US-amerikanischen Drohne starb.
Diese galt einem Kämpfer der afrikanischen Terrorgruppe Al-Schabaab und
wurde wahrscheinlich von einem der US-Stützpunkte in Ramstein oder Stuttgart aus koordiniert.

Revision ließ das OVG nicht zu, eine Beschwerde ist dagegen möglich, sodass das Urteil aus Münster zunächst nicht
rechtskräftig ist. Stellvertretend mit der Klage befasst war das
Verteidigungsministerium mit erstem Dienstsitz in Bonn.

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