/Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber dürfen Urlaubsansprüche aus Elternzeit streichen

Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber dürfen Urlaubsansprüche aus Elternzeit streichen

Nach deutschem Recht entstehen für Beschäftigte auch während einer Elternzeit Urlaubsansprüche. Arbeitgeber können diese laut dem Bundesarbeitsgericht aber wieder kürzen.

19. März 2019, 19:55 Uhr

Arbeitgeber dürfen während einer Elternzeit erworbene Urlaubsansprüche direkt wieder kürzen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Dem Urteil zufolge ist die Kürzung der Ansprüche auch mit EU-Recht vereinbar.

In einem vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall war eine Arbeitnehmerin vom Anfang Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Im März 2016 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2016 und wollte in der Zwischenzeit ihren Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber kam dem nicht nach. Die knapp 90 Urlaubstage während der drei Jahre Elternzeit habe er anteilig gekürzt.

Wie das BAG entschied, sind nach deutschem Recht zwar zunächst Urlaubsansprüche entstanden. Arbeitgeber könnten diese aber wieder kürzen, sofern sie dies zuvor angekündigt haben.

Zudem können während eines unbezahlten Sonderurlaubs von vornherein keine Urlaubsansprüche entstehen, entschied das Gericht in einem weiteren Fall. Dabei hatte eine Arbeitnehmerin von September 2013 bis Ende August 2015 durchgehend unbezahlten Sonderurlaub genommen. Auch sie meinte, zumindest im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen pro Jahr habe sie Urlaubsansprüche erworben.

Das BAG teilte mit, “dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben”. Daher seien Urlaubsansprüche gar nicht erst entstanden.

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