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Lastenräder: Wo die Cargobikes fahren dürfen

Dürfen Lastenfahrräder, die den gesamten
schmalen Radweg blockieren, überhaupt auf Radwegen fahren
?, fragt ZEIT-ONLINE-Leserin Renate Wichern.

Ideen gibt es viele, wie feinstaubgeplagte Städte, in denen sich Autos
oft nur im Schneckentempo durch die verstopften Straßen quälen, ihr Verkehrsproblem
verringern könnten. Im vergangenen Jahr kamen Kommunen auf die Idee, es ähnlich
wie Kopenhagen und Amsterdam zu machen und mehr Menschen zur Anschaffung eines
Lastenrads zu motivieren. Damit ließen sich schließlich die Einkäufe CO2-frei
erledigen. Einige Städte zahlen sogar Zuschüsse. Wer unsicher ist, ob ein Lastenrad das Richtige für den eigenen Haushalt ist,
kann sich noch beim bundesweiten Projekt “Ich entlaste Städte” bewerben: Dort kann man für rund drei Monate ein Transportrad
kostenlos ausleihen und Probe fahren.

Leider vergessen viele Kommunen, dass sie Rad fahrenden Menschen mehr
Platz auf ihren Straßen einräumen müssen. Sonst bleibt – womöglich aus Angst
vor gefährlichen Unfällen – die Zahl derer gering, die aufs umweltfreundliche
Velo umsteigen. Doch nur wenige Städte trauen sich, Fahrstreifen für Autos in
breite und sichere Radwege umzuwidmen oder Parkplätze für den fließenden
Radverkehr aufzugeben.

Auf Radwegen, wo Radfahrerinnen und Radfahrer sich schon jetzt nicht
sicher fortbewegen und gefahrlos überholen können, verschärft sich die Situation
mit zunehmendem Radverkehr und breiteren Lastenrädern noch. Denn auch das sind Fahrräder,
mit denen man auf einem benutzungspflichtigen Fahrradweg fahren muss – selbst
wenn sie so breit sind wie der Radweg selbst, sagt Christian Janeczek,
Fachanwalt für Verkehrsrecht in Dresden.

Können Lastenräder nicht sicher überholt werden oder ist bei Radwegen
mit erlaubtem Gegenverkehr kein sicheres Passieren möglich, dann gelte das Gleiche, wie wenn auf einer Straße zwei Kraftfahrzeuge nicht aneinander vorbeikommen, erläutert Janeczek. “Wenn ein schnellerer Kraftwagen einen größeren und langsameren nicht gefahrenfrei überholen kann, dann darf er ihn auch nicht
überholen.”

Für die zulässigen Abmessungen von Fahrrädern gibt es keine speziellen
Regelungen, fügt der Verkehrsrechtsanwalt hinzu. “Für Fahrräder gilt nach
Paragraf 32 Absatz 9 der Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung (StVZO) eine maximale
Breite von einem Meter. Fahrradanhänger dürften sogar 2,55 Meter breit sein”,
sagt Janeczek.

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