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Bundesgerichtshof: Sportbekleidung darf Werbung mit “olympiareif” machen

Begriffe wie olympiareif und olympiaverdächtig sind für Werbezwecke zulässig. Im Streit mit dem Deutschen Olympischen Sportbund gab der BGH einem Textilhändler recht.

7. März 2019, 13:50 Uhr

Bundesgerichtshof: Der Deutsche Olympische Sportbund hat einen Textilhändler laut dem Bundesgerichtshof zu Unrecht abgemahnt.

Der Deutsche Olympische Sportbund hat einen Textilhändler laut dem Bundesgerichtshof zu Unrecht abgemahnt.
© Adam Berry/Getty Images

Werbung für Sportbekleidung mit Begriffen wie olympiareif und olympiaverdächtig ist einem Urteil zufolge zulässig. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) habe einen Großhändler aus Mecklenburg-Vorpommern zu Unrecht abgemahnt, entschied der Bundesgerichtshof. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele liege nicht vor.

Die Grenze zu unlauterem Verhalten werde aber überschritten, wenn die Wertschätzung der Olympischen Spiele so weit ausgenutzt werde, wie es nur offiziellen Sponsoren zustehe. Das könne bei Produkten mit Bezug zu Olympia, wie etwa Sportbekleidung, der Fall sein, wenn der Werbende ausdrücklich auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung hinweise, teilte das Gericht mit. Möglich sei hingegen die Verwendung von Begriffen, die den olympischen
Bezeichnungen ähnlich sind wie olympiareif oder olympiaverdächtig.

In erster Instanz vor dem Landgericht Rostock hatte das Textilunternehmen noch verloren. Das Oberlandesgericht der Hansestadt sah hingegen kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele. Der BGH wiederum wies die Revision des DOSB gegen das Urteil nun ab.

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