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Schwangerschaftsabbruch: Schluss mit der Bevormundung

Bei der Abtreibung handelt es sich um eine der schwierigsten moralischen Fragestellungen, mit denen wir individuell, aber auch als Gesellschaft konfrontiert sind. So ist auf der einen Seite die Autonomie der Frau zu berücksichtigen, die eine möglicherweise ungewollte Schwangerschaft mit allen Konsequenzen und persönlichen Einschränkungen auszutragen hat, auf der anderen Seite soll das Recht des Ungeborenen auf Leben miteinbezogen werden.

Sabine Kray wurde 1984 in Göttingen geboren. Heute lebt sie in Berlin, wo sie als Autorin und Übersetzerin arbeitet und sich als Mentorin für junge Mädchen bei der Bürgerstiftung Neukölln engagiert. Ihr Debüt, "Diamanten Eddie", ist im Frühjahr 2014 bei der Frankfurter Verlagsanstalt erschienen. Sie ist Gastautorin von "10 nach 8".

Sabine Kray wurde 1984 in Göttingen geboren. Heute lebt sie in Berlin, wo sie als Autorin und Übersetzerin arbeitet und sich als Mentorin für junge Mädchen bei der Bürgerstiftung Neukölln engagiert. Ihr Debüt “Diamanten Eddie” ist im Frühjahr 2014 bei der Frankfurter Verlagsanstalt erschienen. Sie ist Gastautorin von “10 nach 8”.

© http://edisonga.de/

Eine zentrale Frage besteht darin, welche Kriterien wir zur Definition von Leben heranziehen und ab welchem Zeitpunkt wir es als schützenswert betrachten. So wird in diesem Zusammenhang – sowohl in der Forschung als auch im Umgang mit Abtreibungen in der ärztlichen Praxis – der Fortschritt der Entwicklung des Ungeborenen als maßgeblich betrachtet. In Deutschland ist die rechtliche Handhabe im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen im Strafgesetzbuch geregelt. Im §218 wird festgeschrieben, dass es sich beim Schwangerschaftsabbruch um eine Straftat handelt. §218a widmet sich den Umständen, unter denen ein Abbruch straffrei sein kann. So haben Frauen in Deutschland bis zur zwölften Schwangerschaftswoche Zugang zu straffreien Abtreibungen, wenn sie durch die Wahrnehmung eines Beratungsgespräches in einer zugelassenen Beratungsstelle den entsprechenden Schein erworben und im Anschluss daran eine dreitägige Bedenkzeit eingehalten haben.

Die Anforderungen an dieses Beratungsgespräch werden in §219 definiert. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber nach §219a ein Werbeverbot für Abtreibungen vor. Viele Frauen in meinem Umfeld sind erstaunt darüber, wie akribisch nicht nur der Schwangerschaftsabbruch, sondern auch der soziale Umgang damit im Strafgesetzbuch geregelt ist. Nicht wenige waren bisher der Auffassung, der Abbruch sei in Deutschland legal, was nicht den Tatsachen entspricht. Er ist lediglich unter bestimmten Umständen straffrei.

Die Diskussion über gesetzliche Regelungen zum Thema Schwangerschaftsabbruch hat in den vergangenen Monaten erneut Fahrt aufgenommen. Bereits in seiner Zeit als Bundesjustizminister befand der heutige Bundesaußenminister Heiko Maas das “Werbeverbot” für Abtreibungen als überholt. Maas äußerte in diesem Zusammenhang im Jahr 2017 auch den folgenden Satz: “Die Zeiten, in denen der Staat das Kontrollrecht über die Körper seiner Bürger beansprucht, gehören zum Glück der Vergangenheit an.” Das sind klare Worte, deren Konsequenz jedoch in mehr als lediglich in der ersatzlosen Streichung von §219a bestehen müsste.

Wir müssen über das große Ganze reden. Die Tatsachen sind: Abtreibung ist ein medizinischer Eingriff, der in Deutschland explizit durch das Strafgesetzbuch geregelt wird. Neben der Regelung der Fristen, die für einen straffreien Abbruch eingehalten werden müssen, können Frauen nur abtreiben, wenn sie die vorgesehene Beratung in Anspruch genommen haben. Und genau in diesem “wenn” liegt das Problem. Denn bei diesen Richtlinien handelt es sich um Geschlechtsbevormundung. Davon gab es im Bürgerlichen Gesetzbuch noch in den Sechziger- und Siebzigerjahren einige. So wurden Frauen erst im Jahr 1969 vollständig geschäftsfähig, erst seit dem Jahr 1977 dürfen sie allein über die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses entscheiden.

Man unterstellte Frauen damals, sie seien zu derart gewichtigen Entscheidungen nicht in der Lage. Man fürchtete, sie könnten verantwortungslos oder fahrlässig handeln. Damals hieß es, man wolle Frauen beistehen bei solch schwierigen Lebensentscheidungen und sicherstellen, dass sie sich durch Arbeit und Haushalt nicht überlasteten. Man meinte es gut mit den Frauen. Wie heute, wenn man sie “zu ihrem eigenen Besten” erst einmal zum Beratungsgespräch schickt, bevor sie eine Entscheidung über den eigenen Körper fällen dürfen.

Ziel und Inhalt dieses Beratungsgespräches zum Schwangerschaftsabbruch werden vom Gesetzgeber folgendermaßen zusammengefasst: “Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt.”

Kaum zu glauben, dass diese Worte geltendes Recht darstellen. Hilfe bei einer “verantwortlichen und gewissenhaften Entscheidung”? Wir alle treffen ständig Entscheidungen. Das dürfen wir, weil wir mündige Bürgerinnen sind. Und dabei schaut uns niemand auf die Finger. Ich darf wählen gehen, selbst wenn ich nicht einmal weiß, wofür die unterschiedlichen Parteien stehen. Ich darf Lobbyarbeit für die Tabak- oder Atomindustrie machen. Ja, zur Hölle: Ich darf sogar im Auftrag deutscher Firmen Waffen und anderes Kriegsgerät verkaufen. In keinem der genannten Szenarien nimmt mich vorher jemand beiseite, um mir die moralischen Implikationen meiner Entscheidung zu erörtern.

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