/Raubkopien auf YouTube: EuGH soll Auskunftspflicht bei Urheberrechtsverletzungen klären

Raubkopien auf YouTube: EuGH soll Auskunftspflicht bei Urheberrechtsverletzungen klären

Muss YouTube die IP-Adresse von Nutzern herausgeben, die urheberrechtlich geschützte Videos hochgeladen haben? In der Frage geht es um eine Vorschrift aus dem Jahr 1990.

21. Februar 2019, 12:18 Uhr

Raubkopien auf YouTube: Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte 2017 entschieden, dass YouTube die Email-Adresse, nicht aber IP-Adresse und Telefonnummer herausgeben müsse. Ob das zutrifft, soll nun der EuGH klären.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte 2017 entschieden, dass YouTube die Email-Adresse, nicht aber IP-Adresse und Telefonnummer herausgeben müsse. Ob das zutrifft, soll nun der EuGH klären.
© Frank Van Delft/plainpicture

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss klären, mit welchen Auskünften Video-Plattformen wie YouTube beim
Aufspüren von Raubkopierern helfen müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH)
in Karlsruhe verwies diese Frage an die Kolleginne und Kollegen in Luxemburg und setzte das Verfahren nach einer Klage des Filmverleihers Constantin gegen YouTube daher aus. Konkret geht es darum,
ob die Betreiber E-Mail-Adresse, Telefonnummer und IP-Adresse der für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlichen Nutzerinnen mitteilen müssen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte 2017 entschieden, dass
YouTube die Email-Adresse, nicht aber IP-Adresse und
Telefonnummer herauszugeben habe.

Eine 1990 ins Urheberrechtsgesetz eingefügte Vorschrift verpflichtet die Plattformen, den geschädigten Firmen Namen und Anschrift herauszugeben. Beides liegt YouTube nach eigenen Angaben nicht vor.
Constantin will deshalb die E-Mail-Adressen und Telefonnummern dreier
Nutzer sowie die verwendeten IP-Adressen wissen. Umstritten ist, ob das
durch die Formulierung im Gesetz gedeckt ist. Der EuGH soll nun klären, was die Formulierung “Namen und Anschrift” umfasst.

Die Luxemburger Richter sind zuständig, weil es um die Auslegung
einer europäischen Richtlinie geht. (AZ: I ZR 153/17)
Erfahrungsgemäß dauert es etwa ein Jahr, bis der EuGH ein Urteil
fällt.

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