/Kirchliches Arbeitsrecht: Willkommen im Grundgesetz, liebe Kirche!

Kirchliches Arbeitsrecht: Willkommen im Grundgesetz, liebe Kirche!

Stellen Sie sich vor, Sie gehen durch eine qualvolle Trennung, lassen sich scheiden und heiraten ein zweites Mal. Daraufhin wird Ihnen gekündigt. Stellen Sie sich vor, Sie sind schwul, und verkünden, dass Sie Ihren Partner heiraten wollen. Daraufhin werden sie nach der Probezeit nicht übernommen. Stellen Sie sich vor, Sie haben die perfekte Stelle gefunden und erfüllen alle Kriterien. Den Job aber bekommt jemand anderes, weil Sie nicht getauft sind. 

Klingt wie ein Szenario aus dem letzten Jahrhundert? Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Religion? Mit dem deutschen Arbeitsrecht unvereinbar? Eigentlich ja. Trotzdem haben sich diese Fälle genauso vor nicht allzu langer Zeit ereignet. Drei Beispiele aus Deutschland:

Wiegt kirchliche Selbstbestimmung schwerer als das Grundgesetz?

Ein Dorf in Nordrhein-Westfalen, 2018: Ein junger Referendar wird an seinem katholischen Gymnasium nicht als Lehrer übernommen, nachdem er bekannt gibt, dass er seinen Partner heiraten will.

Berlin, 2012: Eine Sonderpädagogin bewirbt sich auf eine Stelle in der Diakonie und wird abgelehnt. Sie sei gut für den Job geeignet, aber konfessionslos. Einstellungsvoraussetzung ist die Zugehörigkeit zum Christentum.

Düsseldorf, 2009: Ein Chefarzt, Leiter einer Abteilung für innere Medizin, lässt sich scheiden und heiratet erneut standesamtlich. Daraufhin kündigt ihm das Krankenhaus.

Das gemeinsame Schicksal des Chefarztes, der Lehrerin und der Sonderpädagogin: Ihr Arbeitgeber war nicht etwa ein privates Unternehmen oder ein staatliches Krankenhaus, sondern die Kirche. Eine konfessionslose Sonderpädagogin, ein geschiedener Chefarzt und ein schwuler Lehrer verstoßen zwar nicht gegen deutsches Recht, wohl aber gegen die Moralvorstellungen der Kirche. Und Kirchen dürfen anders als Start-ups, Großunternehmen oder Mittelständler diskriminieren, weil sie in Deutschland ihr eigenes Arbeitsrecht haben.

Zumindest durften sie das bis heute. Der Chefarzt aus Düsseldorf hatte sich zehn Jahre lang vor verschiedenen Arbeitsgerichten, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen seine Kündigung gewehrt – und nun Recht bekommen. Heute, endlich, hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt, was auch schon der EuGH und Landesarbeitsgerichte so gesehen haben: Der katholische Chefarzt wurde gegenüber seinen konfessionslosen Kollegen benachteiligt. Denn: Einem evangelischen oder konfessionslosen Chefarzt wäre bei erneuter Heirat nicht gekündigt worden. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist aber nun mehr als die Entscheidung über den Einzelfall. Sie zeigt, dass die Sonderstellung der Kirche als Arbeitgeber unzeitgemäß ist und keine Berechtigung hat. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirche darf nicht schwerer wiegen als die im Grundgesetz verankerte Gleichheit.

Ein Grund zum Feiern für 1,3 Millionen Angestellte

Mit der Entscheidung gilt dann endlich auch in Deutschland, was in der EU schon längst Normalität ist. Dem Europäischen Gerichtshof ist die Gleichbehandlung nämlich schon lange heiliger als das Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Seit dem Jahr 2000 regelt die europäische Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie das Prinzip der Gleichheit im Beruf. Darin steht, dass niemand aufgrund seines Geschlechts, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft diskriminiert werden darf. All die Punkte also, die auch im deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz stehen. Anders als hierzulande ist die Kirche auf EU-Ebene davon nicht ausgenommen.

Das Urteil wiegt auch deshalb besonders schwer, weil die Kirche in Deutschland einer der größten Arbeitgeber ist. Und so ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur eine Erlösung für den Chefarzt aus Düsseldorf nach einem zehn Jahre lang währenden Rechtsstreit, sondern auch ein Grund zum Feiern für alle 1,3 Millionen Angestellten der Kirche in Deutschland. Denn künftig werden die vom Grundgesetz garantierten Rechte für Homosexuelle, Frauen, Unverheiratete und Geschiedene auch für Angestellte in kirchlichen Schulen, Krankenhäusern und Diakonien gelten. Ein schöneres Geschenk hätte das Bundesarbeitsgericht den Deutschen zum 70. Geburtstag des Grundgesetzes, der 2019 gefeiert wird, gar nicht machen können.

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