/Oberlandesgericht Frankfurt: Das Erbe ist kein Druckmittel

Oberlandesgericht Frankfurt: Das Erbe ist kein Druckmittel

Ein Erbe darf nicht als Druckmittel eingesetzt werden, um Besuche zu erzwingen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main entschieden. Geklagt hatten zwei Enkel, die laut handschriftlichem Testament ihres Großvaters nur dann mit 50 Prozent am Erbe beteiligt werden sollten, hätten sie ihn zu Lebzeiten sechsmal im Jahr besucht. Andernfalls sollte auch dieser Erbteil an die Miterben gehen, die Frau des Erblassers und seinen Sohn aus erster Ehe.

Gerade weil die damals minderjährigen Enkel um die Regelung wussten und nicht danach handelten, hat ein entsprechender Erbschein laut dem OLG Frankfurt keine Gültigkeit. Grundsätzlich, urteilte das Gericht, könne jeder die Reihenfolge seiner Erben nach seinen Wünschen gestalten. In diesem Fall aber habe der Großvater die Enkel laut einer Gerichtssprecherin “unzumutbar unter Druck” gesetzt, damit diese die im Testament genannten Besuchsbedingungen zwingend erfüllten. Nur dann sollten sie an einem Gesamterbe im hohen fünfstelligen Bereich beteiligt werden.

Die geforderten Besuche des Großvaters seien sittenwidrig. Zudem spreche die gewünschte enge Bindung dafür, dass der Großvater die Enkel trotz ihrer nur unregelmäßigen Besuche zu Erben gemacht hätte, hätte er um die Unrechtmäßigkeit seiner Besuchsbedingungen gewusst.

Ein Nachlassgericht hatte zuvor einem von der Ehefrau und  dem dritten Sohn beantragten Erbschein zugestimmt, der diesen jeweils die Hälfte des Erbes zugestand. Dagegen waren die anderen beiden Söhne vorgegangen.

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