/Öffnungszeiten: Sonntagabends Bröchten kaufen ist jetzt legal

Öffnungszeiten: Sonntagabends Bröchten kaufen ist jetzt legal

Juristisch ist jetzt erstmals geklärt, dass Backwaren zubereitete Speisen sind. Und auch sonst steht vorerst fest, dass Bäckereien künftig auch an Sonn- und Feiertagen länger als drei Stunden Brötchen, Brezeln, aber auch Kuchen und Brot verkaufen dürfen. Das geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München hervor (Az: 6 U
2188/18), mit der der sogenannte Semmelstreit vorerst endet. Die Richterinnen und Richter befanden, dass längere Öffnungszeiten von Bäckereien – wohlbemerkt in diesem Fall nur für Bayern – nicht gegen die Vorschriften aus dem Ladenschlussgesetz (LadSchlG) verstoßen. 

Doch der Streit darüber, wie lange Bäckereien sonntags geöffnet haben dürfen, interessiert nicht nur Bayern – er betrifft ganz Deutschland, außer vielleicht Berlin, wo Bäckereien sowieso schon neun Stunden lang an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben dürfen.

Aber der Reihe nach: Grundsätzlich sind die Ladenöffnungszeiten im Ladenschlussgesetz geregelt. Die konkrete Ausgestaltung unterliegt allerdings den Bundesländern. Das Problem für Bäckereien liegt an je nach Bundesland unterschiedlichen Verordnungen für den Verkauf bestimmter Waren. Und davon betroffen sind eben auch Backwaren. So kommt es, dass in Bayern, Baden-Württemberg, Bremen und Niedersachsen Bäckereien sonntags und an Feiertagen nur drei Stunden lang geöffnet haben dürfen. In Nordrhein-Westfalen oder Hamburg hingegen fünf und in Berlin eben neun.

Um die teils restriktiven Regelungen zu umgehen, nutzen zahlreiche Backstuben daher einen rechtlichen Trick: Sie stellen Stühle und Tische in ihren Laden, bieten teils noch andere Speisen an und bezeichnen sich als Bistrocafé oder Bäckereicafé – schon gilt für sie nicht mehr das Ladenschlussgesetz in Verbindung mit den jeweiligen Verordnungen, sondern das Gaststättengesetz, das generell längere Öffnungszeiten vorsieht. Für Gaststätten nämlich gilt, dass hier zubereitete Speisen (sprich: gekochtes oder sonst wie an Ort und Stelle zubereitetes Essen, das eben nicht nur eine angelieferte und sonst nicht weiter bearbeitete Fertigware ist) verkauft werden. Und weil viele Gaststätten natürlich besonders an Sonn- und Feiertagen Gäste haben, dürfen sie an diesen Tagen auch länger geöffnet bleiben. Auch dürfen nach dem Gaststättengesetz zum alsbaldigen Verzehr gedachte Speisen über die Sperrzeiten
hinaus zum Mitnehmen verkauft werden. 

Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen

Eigentlich hätte es daher so einfach sein können. Bäckereien mutieren zu kleinen Cafés und die restriktiven Öffnungszeiten zu zahnlosen Papiertigern. Wäre da nicht die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Völlig klar: Nicht jede Bäckerei hat eine Ladengröße, die das Aufstellen von Sitzgelegenheiten zulässt – und vor allem größere Bäckereiketten haben gegenüber kleineren Mitbewerbern einen Vorteil. So dauerte es nicht lange, bis sich Unmut regte und eben jene Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs eine größere Münchner Bäckereikette verklagte. Die Wettbewerbszentrale hatte zuvor in Testkäufen an Sonn- und Feiertagen Beweise gesichert und festgestellt, dass die Filialen der Kette länger als drei Stunden geöffnet waren. Mit der Klage war der sogenannte Semmelstreit entfacht, der bisher durch zwei Instanzen ging.

Die Richterinnen und Richter des OLG München sahen es nun als erwiesen an, dass auch unabhängig vom Anteil der Sitzflächen an der Gesamtladenfläche die Ausnahmeregelung des Gaststättengesetzes für die Öffnungszeiten greift. Für ihre Argumentation beschäftigten sich die Richter auch mit der Frage, was eine zubereitete Speise ist und ob zum Beispiel eine trockene Brezel als eine solche zu verstehen ist. Das wenig überraschende Ergebnis der richterlichen Überprüfung: ja. Denn bei Backwaren handele es sich um
“verzehrfertige Nahrungsmittel, deren Rohstoffe durch den Backvorgang
zum Genuss verändert worden” seien. Damit wäre diese Frage auch geklärt. Leider noch nicht abschließend: Wegen der Bedeutung für Bäckereien in der ganzen Bundesrepublik hat das OLG München ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Erst dort kann eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesen Fragen gefällt werden.    

Mit Material von dpa

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