/Fluggastrechte: Bei Durchfall muss die Reiserücktrittsversicherung zahlen

Fluggastrechte: Bei Durchfall muss die Reiserücktrittsversicherung zahlen

Kann eine Flugreise wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung nicht angetreten werden, muss die
Reiserücktrittsversicherung einspringen. Auf eine konkrete ärztliche Diagnose kommt es dabei nicht an, vielmehr müssen die krankheitsbedingten Symptome so stark sein, dass der Antritt der Flugreise nicht zumutbar erscheint. Und das kann im Fall einer Durchfallerkrankung zutreffen. Mit diesem Urteil hat das Oberlandesgericht Celle (Az. 8 U 165/18) die Rechte von Fluggästen gestärkt.

Konkret hatten die Richterinnen und Richter über einen Fall zu urteilen, in dem der Reisende eine so schwere Durchfallerkrankung hatte, dass der Betroffene selbst nach Einnahme von Medikamenten “überfallartig und ohne Vorwarnung” gezwungen war, vier- bis fünfmal am Tag in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufzusuchen. Ein längerer Flug kam daher nicht infrage. Doch die Reiserücktrittsversicherung weigerte sich, die Kosten für das Flugticket zu erstatten. Die Versicherung argumentierte, dass es durchaus möglich gewesen wäre, zu fliegen – immerhin wären ja während des Fluges sowie am Urlaubsort jederzeit Sanitäranlagen vorhanden gewesen.

Das sah das Oberlandesgericht in Celle nicht so. Die Zumutbarkeit des Reiseantritts dürfe
nicht mit dessen “technischer Durchführbarkeit” verwechselt werden. Vielmehr
sei zu berücksichtigen, dass schon bei der Anfahrt zum Flughafen,
während des Eincheckens und bis zum Erreichen der Flughöhe nicht
jederzeit eine Toilette zugänglich sei. Zudem stehe in einem Flugzeug ja nur eine
begrenzte Anzahl von Bordtoiletten zur Verfügung, auch andere Passagiere nutzten diese. Es könne daher nicht behauptet werden, dass der erkrankte Reisende jederzeit das Klo aufsuchen könne. Aus diesem Grund sei der Reiseantritt insgesamt nicht zumutbar gewesen – die Versicherung sei leistungspflichtig, urteilten die Richter.

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