/Ordnungsamt: Was hilft gegen rücksichtslose Parker?

Ordnungsamt: Was hilft gegen rücksichtslose Parker?

Hier in Berlin wird zunehmend einfach in
der zweiten Reihe geparkt oder das Auto halb in die Kreuzung gestellt, was für
Gefahren sorgt. Die Autofahrer werden offenbar immer rücksichts- und
skrupelloser – weil man nicht den Eindruck hat, dass die Ordnungsämter
konsequent kontrollieren und Fahrzeuge auch mal abschleppen. Dadurch sinkt die
Angst, ein Knöllchen zu kriegen. Kann man da was tun? Etwa das Ordnungsamt
wegen Nichtstuns anzeigen?, will ZEIT-ONLINE-Leser Felix Blessing wissen.

Die
Gebühren fürs Falschparken schrecken kaum jemanden ab. Wer in der zweiten Reihe
hält, muss nur mit 15 Euro rechnen – selbst das Parken in der zweiten Reihe
kostet nur 20 Euro. Ein Schnäppchen für diejenigen, die sowieso keine Chance
haben, in der Nähe der eigenen Wohnung einen Abstellplatz für ihren Wagen zu
finden. Selbst die Ausfahrt der freiwilligen Feuerwehr wird gelegentlich
zugeparkt, wie kürzlich der Bayerische Rundfunk berichtete.

Ist
das Ordnungsamt also die richtige Anlaufstelle, um diese Egoisten daran zu
erinnern, dass sich nicht jede freie Fläche zum Parken eignet? “Zentrale
Aufgabe des Ordnungsamtes ist das Einhalten der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, um die allgemeine Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten”, sagt Stefan Herbers, Rechtsanwalt in Oldenburg. Das Ordnungsamt ist deshalb für die
“langsameren” Angelegenheiten zuständig, wie Herbers erklärt. Darum
kontrolliert beispielsweise die Polizei den fließenden Verkehr, das Ordnungsamt
dagegen den ruhenden.

“Das
Ordnungsamt ist im öffentlichen Auftrag tätig. Daher hat der Bürger
grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass das Ordnungsamt an einer bestimmten
Örtlichkeit oder innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens Verstöße kontrolliert
oder allgemeine Kontrollen durchführt”, ergänzt der Anwalt.

Eine
strafrechtliche Anzeige, nur weil das Ordnungsamt in den Augen der Bürgerin
untätig ist, ergebe keinen Sinn, sagt Herbers, denn es gebe keinen
entsprechenden Straftatbestand. “Zwar kennt das Verwaltungsrecht die sogenannte
Untätigkeitsklage. Diese gibt aber dem Bürger nur die Möglichkeit, die Behörde
beispielsweise dann zu einer Bearbeitung zu zwingen, wenn ein Antrag auf Erlass
eines Verwaltungsaktes nicht in angemessener Frist sachlich entschieden wird.”

Möglich
wäre eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Diese kann an den Leiter des Ordnungsamts
adressiert werden oder auch direkt an den Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin. “Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist weder an eine Form
noch an eine Frist gebunden”, sagt Herbers. Er hat aber einen anderen Tipp für
leidgeplagte Anwohnerinnen und Anwohner: nämlich über die Lokalzeitung für das
Thema zu sensibilisieren und so öffentlichen Druck auszuüben. “Diesen Weg halte
ich für erfolgversprechender.”

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