/Bundesverfassungsgericht: Abgleich von Autokennzeichen teilweise verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht: Abgleich von Autokennzeichen teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat die automatisierten Kfz-Kennzeichenkontrollen in drei Bundesländern für in Teilen verfassungswidrig erklärt. Den Beschlüssen zufolge sind entsprechende Vorschriften in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen zum Teil verfassungswidrig. Die Richter sehen in der automatisierten Kennzeichenkontrolle einen Eingriff in das Grundrecht auf Selbstbestimmung.

Beim Kennzeichenabgleich zur Gefahrenabwehr werden mit speziellen Geräten an der Fahrbahn die Nummernschilder aller vorbeifahrenden Autos kurz mit Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfasst. Ergibt der automatisierte Abgleich mit dem Fahndungsbestand keinen Treffer, werden die Daten sofort wieder gelöscht. Die Länder setzen das System zu unterschiedlichen Zwecken ein, zum Beispiel um Einbruchserien aufzuklären oder Großveranstaltungen zu schützen.

In Bayern sahen die Verfassungsrichter Verstöße bei den möglichen Kennzeichenkontrollen im Bereich des Grenzschutzes. Die Kontrollen bedürften nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eines hinreichend gewichtigen Anlasses. Dem genügten die Vorschriften nicht, soweit die Kontrollen nicht auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht beschränkt seien und als Mittel der Schleierfahndung keinen hinreichend bestimmten Grenzbezug aufwiesen. Baden-Württemberg und Hessen müssen nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts die Fahndungsdaten enger eingrenzen, mit denen die Kennzeichen abgeglichen werden.

Trotz der Beschlüsse können die Vorschriften weitgehend erst einmal in Kraft bleiben. Sie müssen allerdings bis spätestens Ende 2019 nachgebessert werden. Gegenstand der Klagen waren nur die Vorschriften in den drei Bundesländern. Auch andere Länder haben den Kennzeichenabgleich in ihren Polizeigesetzen vorgesehen.

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