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Verkehrsschilder: Kein Auto vor dem Tore

Bei uns im Wohnviertel werden an immer
mehr Hoftore Parkverbotsschilder angebracht, obwohl die “Einfahrt” gar nicht
breit genug ist für ein Fahrzeug oder als Garten genutzt wird – oder, wie bei
uns gegenüber, als Spielhof für einen Kinderhort. Die Zunahme der Beschilderung
hat natürlich eindeutig mit der großen Parkplatznot zu tun. Nun meine Frage: Sind
die Schilder rechtens? Darf man dort trotzdem parken, wenn die Einfahrt
eindeutig keine Einfahrt ist?, fragt ZEIT-ONLINE-Leser Jürgen Häusser aus
Darmstadt.

Fehlende
Parkplätze in Wohnvierteln lassen manche Kraftfahrer verzweifeln – erst recht,
wenn man seinen Wagen wie im geschilderten Fall nicht vor eine angebliche
Einfahrt abstellen darf, die offenkundig nie ein Fahrzeug passiert. Da kommen
manche Nachbarn schon mal ins Grübeln: Muss die Einfahrt auch dann frei
gehalten werden, wie es der Hinweis fordert, wenn kein Pkw durchpasst oder klar
ist, dass die Bewohnerinnen und Bewohner überhaupt kein eigenes Fahrzeug besitzen?

Leider
nutzen solche Überlegungen wenig, denn die Gesetzeslage ist klar:
“Grundsätzlich ist das Parken vor Grundstückseinfahrten verboten”, sagt
Rechtsanwalt Frank Häcker aus Aschaffenburg. “Damit soll der Eigentümer davor
geschützt werden, dass er durch parkende Fahrzeuge behindert wird, auf sein
Grundstück zu fahren oder dieses zu verlassen.”

Obwohl
dieser Schutz bei einer Einfahrt, welche nicht aktiv genutzt wird, nicht
erforderlich ist, macht das Gesetz in diesen Fällen vom Parkverbot keine
Ausnahme. Lediglich, wenn der Eingang nicht als Zugang zu erkennen wäre, hätte
anderes zu gelten.

Mit
dem Verbot hat die Hauseigentümerin vor ihrem Haus quasi einen privaten
Parkplatz, der nicht von Dritten genutzt werden darf. Hinzu kommt: Auch anderen
Verkehrsteilnehmern wäre das Parken vor der Einfahrt erlaubt, wenn es vom
Eigentümer genehmigt wurde – zum Beispiel seinen Besuchern. “Auch wenn das
unfair erscheint: Es entspricht der geltenden Rechtslage”, sagt Häcker.

Rechtlich
nicht ganz so eindeutig ist die Lage, wenn sich vor der Einfahrt ein
abgesenkter Bordstein befindet, fügt der Fachjurist hinzu. “In diesen Fällen
gehen die Meinungen auseinander, ob der Eigentümer seine Einfahrt zuparken kann
oder ob der abgesenkte Bordstein an dieser Stelle beispielsweise
Rollstuhlfahrern helfen soll, die den Gehsteig verlassen wollen”, sagt Häcker.

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