/Fahrradfahrer: Ist das noch ein Radweg?

Fahrradfahrer: Ist das noch ein Radweg?

Wie ist der rechtliche Status von ehemaligen
Fahrradwegen, die noch baulich als solche erkennbar sind, auf Bürgersteigen?
Darf ich sie als Fahrradfahrer benutzen? Oder sind sie ohne Kennzeichnung Teil
des Bürgersteigs? Hier in Berlin werden sie noch viel benutzt, obwohl längst
aufgehoben, fragt ZEIT-ONLINE-Leser Carsten Sauerbrei.

Den meisten deutschen
Städten fehlt es nach wie vor an Mut, Radfahrerinnen und Radfahrern sichere Wege
durch die Straßen anzubieten. Dabei gibt es genügend Beispiele, wie es funktionieren
könnte – eine Ausstellung im Deutschen Architekturmuseum in Frankfurt am Main
zeigte viele ermutigende Beispiele.

Hierzulande
dominiert aber meistens der Kleingeist. Außerdem verändern Ordnungsämter gern
die Route von Radwegen und verunsichern damit Nutzer
zusätzlich: Mal teilen sie größere Bürgersteige unter Fußgängerinnen und
Radfahrern auf, ein andermal verlagern sie den Radweg wieder auf die Fahrbahn
und dafür verschwinden die Parkplätze am Straßenrand.

Nach Paragraf 2
der Straßenverkehrsordnung (StVO)
haben Radfahrerinnen und Radfahrer aber
grundsätzlich nichts auf den Bürgersteigen verloren. Sie müssen die Straße
nutzen, wenn es keinen Radweg gibt. Auf Gehwegen dürfen sie nur als
Begleitperson von Kindern fahren. Paragraf 2 Absatz 5 StVO legt fest, dass
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg mit dem Fahrrad
befahren müssen und Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr den Gehweg
befahren dürfen. “Wird ein Kind bis zu seinem achten Geburtstag von einer
Aufsichtsperson begleitet, darf auch diese für die Dauer der Begleitung den
Gehweg mit dem Fahrrad benutzen”, sagt die Hamburger Verkehrsrechtsanwältin
Daniela Mielchen. “Für alle anderen Radfahrer gilt grundsätzlich die Pflicht,
die Fahrbahn zu nutzen.”

Weil die Frage
Radfahrer immer wieder beschäftigt, erläutert die Fachanwältin die Regeln:
“Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Richtung zu nutzen, besteht nur, wenn
sie durch die Verkehrszeichen 273 (Radweg), 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg)
oder 241 (Getrennter Rad- und Gehweg) gekennzeichnet sind. In diesen Fällen
muss der jeweilige Radweg benutzt werden, und eine Zuwiderhandlung kann mit
einer Geldbuße geahndet werden.” Das heißt: Sind zwar Radwege vorhanden, diese
aber nicht mit den genannten Schildern ausgestattet, dann können Radfahrerinnen
und Radfahrer frei entscheiden, ob sie diese nutzen wollen.

Fahrradfahrer: Verkehrsschild für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg

Verkehrsschild für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg
© Bundesanstalt für Straßenwesen

Knifflig zu
beantworten sei dagegen die Leserfrage, sagt die Expertin. Hier komme es auf
den Einzelfall an. “Nehmen wir in Fall eins an, dass es sich vor der Entfernung
des Verkehrsschildes um einen getrennten Fuß- und Radweg (Zeichen 241)
handelte. Bei ihm war die Trennung der beiden Wege durch eine weiße Linie oder
einen farblich/baulich voneinander abgesetzten Belag gekennzeichnet, an dem
sich erkennen lässt, welche Wegseite für den Radverkehr und welche für die
Fußgänger bestimmt ist. In diesem Fall dürfte die Nutzung mit dem Fahrrad
grundsätzlich noch erlaubt sein”, sagt Mielchen.

“In Fall zwei gehen wir von einem
gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240) aus, welcher in der Regel nicht über
eine solche Trennung verfügt. Dann wird er nach Entfernung der Beschilderung zu
einem einheitlichen Bürgersteig. Hier ist eine weitere Nutzung durch Radfahrer
verboten”, stellt die Anwältin klar.

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