/Verkehrsrecht: Müssen Anwohner parkende Sattelschlepper akzeptieren?

Verkehrsrecht: Müssen Anwohner parkende Sattelschlepper akzeptieren?

In unserer Sackgasse in Hannover werden
seit mehreren Monaten jedes Wochenende, von Freitagabend bis Montagmorgen, zwei
Zugmaschinen abgestellt. Die Parkplätze sind rechtwinklig zur Straße
angeordnet, sodass die Zugmaschinen auf der einen Seite den Bürgersteig zur
Hälfte blockieren, auf der anderen Seite ragen sie gut einen halben Meter auf
die Fahrbahn. Dürfen Zugmaschinen von Sattelschleppern auf Parkplätzen in
reinen Wohnstraßen parken?, fragt ZEIT-ONLINE-Leserin Mechthild Bock.

In
vielen Siedlungen reichen die Parkplätze schon für die Fahrzeuge der
Bewohnerinnen und Bewohner kaum aus. Wenn dann noch Sattelschlepper übers
Wochenende dort abgestellt werden, beeinträchtigt das die Lebensqualität der
dort Lebenden.

“Kraftfahrzeuge
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Kraftfahrzeuganhänger
über zwei Tonnen zulässiger Gesamtmasse dürfen nicht regelmäßig in der Zeit von
22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen innerhalb geschlossener Ortschaften in
reinen und allgemeinen Wohngebieten geparkt werden”, sagt Jens Dötsch,
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Andernach. Nachzulesen ist das in Paragraf 12
Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO)
. “Das gilt auch für die sogenannten
mittelschweren und schweren Lkw, einschließlich Zugmaschinen nebst
entsprechenden Anhängern”, fügt der Fachanwalt hinzu.

Allerdings:
Laut Gesetzestext muss das Merkmal der Regelmäßigkeit erfüllt sein. Das bedeute
im Umkehrschluss, dass ausnahmsweise dort Lastkraftwagen geparkt werden dürfen,
erklärt Dötsch.

Verstößt
etwa eine Spedition gegen die Vorschrift und stellt ihr Fahrzeug rechtswidrig
in dem Wohngebiet ab, kann das mit einem Bußgeld von 30 Euro geahndet werden.
“Entscheidend ist, dass es sich um ein reines oder allgemeines Wohngebiet
handelt. Hier kann im Zweifel die zuständige Verwaltung Auskunft geben, ob dies
der Fall ist”, sagt der Anwalt.

Allerdings
ist auch dann das Parken auf dem Gehweg oder unter Mitbenutzung des Gehweges
verboten – außer eine besondere Beschilderung erlaubt das ausdrücklich
(Paragraf 12 Absatz 3 Nr. 4 StVO). “Zudem müssen auf der Fahrbahn haltende oder
parkende Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und
Anhänger innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle
beleuchtet oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen
kenntlich gemacht werden”, ergänzt Dötsch und verweist auf Paragraf 17 Absatz 4
StVO
.

In
anderen Gegenden hingegen – etwa Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten –
dürfen Zugmaschinen und Lkw generell geparkt werden, solange die Fahrerinnen
und Fahrer die dort geltenden Parkvorschriften einhalten. “Außerdem dürfen sie
dort parken, wo es durch entsprechende Beschilderung in reinen oder allgemeinen
Wohngebieten erlaubt ist”, sagt Dötsch.

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