/Paragraf 219a: Keine Kompromisse

Paragraf 219a: Keine Kompromisse

Die geplante Reform des Paragrafen 219a, der das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche regelt, geht den einen nicht weit genug, den anderen zu weit. Doch wer Einzelinteressen absolut setzt, ist nicht politikfähig.

Paragraf 219a: Teilnehmerin einer Kundgebung zur Reform des Paragrafen 219a

Teilnehmerin einer Kundgebung zur Reform des Paragrafen 219a
© Silas Stein/dpa

Der Hashtag, mit dem Aktivisten bei Twitter die vollständige Streichung
des Paragrafen 219a StGB fordern, lautet #keineKompromisse. Sie lehnen einen Mitte Dezember
vorgestellten, zwischen Innen-, Justiz-, Gesundheits- und Familienministerium sowie Kanzleramt
abgestimmten Kompromissvorschlag zur Reform des sogenannten “Werbeverbots für
Schwangerschaftsabbrüche”
entschieden ab. Paragraf 219a StGB ist eine Norm, die momentan in
aller Munde ist
. Aber nur die wenigsten dürften sie wirklich gelesen haben. Dabei lohnt es
sich, ihren Wortlaut zumindest in Ausschnitten zur Kenntnis zu nehmen. Im Strafgesetzbuch
heißt es: “Wer öffentlich … seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise …
eigene … Dienste zur Vornahme … eines Schwangerschaftsabbruchs … anbietet, ankündigt,
anpreist …, wird” bestraft. Die verbreitete Bezeichnung als “Werbeverbot” ist also
missverständlich, weil die Bestimmung weit über das klassische Reklamemachen hinausgeht.

Hits: 47

Leave a reply