/Gesetzesänderungen: Der Jahreswechsel lohnt sich

Gesetzesänderungen: Der Jahreswechsel lohnt sich

Mehr Geld, weniger Beiträge, Dienstfahrräder: 2019 treten viele Gesetze in Kraft, von denen Beschäftigte profitieren. Ein Überblick

1. Januar 2019, 13:31 Uhr

Die Bundesregierung hat sich im vergangenen Jahr nur gestritten? Das stimmt gar nicht. In einigen Punkten war sie außerordentlich produktiv. Mit dem Jahreswechsel treten eine Reihe neuer Gesetze bei der Arbeitsmarkt-, Sozial- aber auch Steuerpolitik in Kraft, die spürbare Verbesserungen für viel Beschäftigte bringen. Wir erklären, welche Änderungen wirksam werden und was sie bedeuten.

Befristet die Arbeitszeit reduzieren

Bis zu fünf Jahre die Arbeitszeit verkürzen verbunden mit dem Recht, auf Vollzeit zurückzukehren: Das macht das neue Gesetz zur Brückenteilzeit möglich. Künftig kann, wer in einem Unternehmen mit mindestens 45 Beschäftigten arbeitet und hier seit sechs Monaten angestellt ist, die Arbeitszeit für eine bestimmte Dauer zwischen einem und bis zu fünf Jahren reduzieren. Danach erhöht sich die Arbeitszeit wieder auf das ursprünglich vereinbarte Maß. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: In Betrieben mit 46 bis 200 Angestellten darf nur jeder 15. Beschäftigte Brückenteilzeit nehmen.

Einen Grund für die Arbeitszeitreduzierung müssen Beschäftigte künftig nicht mehr angeben. Zwar galt schon bisher, dass Arbeitgeberinnen dem Wunsch nach Arbeitszeitreduzierung entsprechen mussten, allerdings wurde oft verlangt, dass die Mitarbeiter einen Grund wie etwa Erziehung von Kindern oder Pflege von Angehörigen für die Teilzeit nennen.

Aber was ist mit jenen, die schon Teilzeit arbeiten und gerne ihre Stundenanzahl erhöhen wollen? Auch für sie sieht das Gesetz Verbesserungen vor: Denn künftig müssen Teilzeitbeschäftigte nicht mehr beweisen, dass sie für eine Vollzeitstelle geeignet sind sondern Arbeitgeber müssen darlegen, dass ein Teilzeitmitarbeiter für eine Vollzeitstelle nicht qualifiziert ist.

Zudem verbessert das Gesetz die Planungssicherheit für Beschäftigte, die ein Abrufarbeitsverhältnis haben. Aushilfsjobs ohne eine vertragliche Mindestarbeitszeit gibt es künftig nicht mehr. Wenn nichts geregelt ist, gelten 20 Stunden als Regelarbeitszeit. Außerdem bekommen Abrufarbeiterinnen künftig Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen. Berechnungsgrundlage ist die Durchschnittsarbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn des Feiertage.

Nach oben

Link
Link zum Beitrag

Änderungen bei Sozialbeiträgen

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt von 3 auf 2,5 Prozent des Bruttoeinkommens – Dafür steigt aber der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,5 Punkte auf 3,05 Prozent. Kinderlose müssen 3,3 Prozent bezahlen. Zugleich gilt in der Krankenversicherung wieder die Parität: Arbeitgeber müssen wieder die Hälfte des gesamten Beitrags zahlen. Das bedeutet, sie müssen sich auch an den Zusatzbeiträgen beteiligen, die
bisher von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmnern alleine getragen wurden. Arbeitnehmer und
Rentner sparen dadurch 6,9 Milliarden Euro jährlich.

Außerdem wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, bis zu der Beiträge fällig sind, wie jedes Jahr angehoben: Künftig liegt sie bei 4537,50 Euro im Monat. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt diese Gehaltsschwelle von 6.500 auf 6.700 Euro im Westen und von 5.800 auf 6.150 Euro im Osten. Die Verschiebung der Grenzen sorgt dafür, dass Gutverdienende etwas mehr in die Sozialsysteme einzahlen.

Nach oben

Link
Link zum Beitrag

Entlastung von Familien

Die
Eckwerte des Einkommenssteuertarifs werden angepasst, um die Auswirkungen der
kalten Progression abzumildern, die Zuwächse zum Teil auffrisst. Familien können
sich daher mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine Steuerrückzahlung
freuen. Außerdem wird der Grundfreibetrag ab dem 1. Januar
2019 um 168 Euro von 9.000 Euro auf 9.168 Euro sowie ab dem 1. Januar
2020 um weitere 240 Euro angehoben. Zudem wird der Kinderfreibetrag
von 7.428 auf 7.620 Euro erhöht. Auch das Kindergeld steigt ab Juli um zehn
Euro. Wer Unterhalt zahlt, bekommt künftig einen höheren
steuerlichen Grundfreibetrag.

Nach oben

Link
Link zum Beitrag

Ein Recht auf Weiterbildungen

Künftig haben alle
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Recht darauf, bei Weiterbildungen
von der Arbeitsagentur gefördert zu werden.
Dieser soll vor allem Menschen zugute kommen, deren Jobs durch die Digitalisierung gefährdet sind. Auch Menschen, die aufstockend Hartz-IV-Leistungen
erhalten, sollen eine Weiterbildungsförderung erhalten. Sie waren bisher
davon ausgenommen.

Das Angebot zur Weiterbildung richtet
sich an Beschäftigte, deren Berufsabschluss mindestens vier Jahre
zurückliegt und die in den letzten vier Jahren keine öffentlich
geförderte Weiterbildung in Anspruch genommen haben. Sie muss mindestens
vier Wochen dauern und außerhalb des Unternehmens erfolgen. Für die
Kosten kommen Unternehmen und Bundesagentur für Arbeit gemeinsam auf.

Nach oben

Link
Link zum Beitrag

Sozialer Arbeitsmarkt für bis zu 150.000 Langzeitarbeitslose

Für Langzeitarbeitslosen
wird es ab 2019 geförderte Jobs geben. Fünf Jahre lang erhalten Arbeitgeber Geld vom Staat, wenn sie Menschen einstellen, die lange keine Arbeit hatten. In den ersten beiden Jahren werden die Lohnkosten voll
übernommen, dann sinkt der Zuschuss jedes Jahr um zehn Prozentpunkte.
Bedingung ist, dass Langzeitarbeitslose älter als 25 Jahre sind und
binnen sieben Jahren mindestens sechs Jahre Hartz IV bekommen haben. In
den Jobcentern laufen ab Donnerstag entsprechende Programme an.

Nach oben

Link
Link zum Beitrag

Verbesserungen bei der Betriebsrente

Das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge gibt es schon länger, allerdings mussten Unternehmen bisher nichts dazu zahlen. Stattdessen wird ein Teil des Bruttolohns umgewandelt und in eine Anlageform gesteckt. Für Firmen war das finanziell attraktiv, denn sie sparten Lohnnebenkosten. Künftig ist es damit vorbei: Bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer Betriebsrente müssen die ersparten Sozialversicherungsbeiträge, maximal 15 Prozent, zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weitergeleitet werden. Bei bereits vereinbarten Entgeltumwandlungen gilt diese Verpflichtung ab 2022. Außerdem ist die betriebliche Altersvorsorge durch eine neue EU-Richtlinie vor den Risiken am Kapitalmarkt besser geschützt.

Nach oben

Link
Link zum Beitrag

Nur ein Tarifvertrag pro Betrieb

In Unternehmen, in denen
zwei Gewerkschaften vertreten sind und unterschiedliche Tarifverträge
abgeschlossen wurden, regelt das sogenannte
Tarifeinheitsgesetz künftig, dass nur noch der Vertrag gültig ist,
den die Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb
abgeschlossen hat.

Eine wichtige Ausnahme gibt es: In manchen
Branchen kommt es vor, dass eine Beschäftigtengruppe von der
Mehrheitsgewerkschaft nicht vertreten wird oder ihre Interessen nicht
ernsthaft berücksichtigt wurden. Gibt es für diese Gruppe einen
günstigeren Tarifvertrag einer anderen Gewerkschaft, muss dieser angewandt werden.

Nach oben

Link
Link zum Beitrag

Diensträder und Jobtickets sind künftig steuerfrei

Mit dem Modell Jobrad dürfte 2019 die Fahrradbranche einen Aufschwung erleben. Bisher mussten Beschäftigte, die ein Fahrrad bekamen, das sie auch privat nutzen, dies als geldwerten Vorteil versteuern. Künftig ist das Dienstrad steuerfrei.

Für die Finanzierung gibt es mehrere Möglichkeiten: Eind Firma kann die Räder kaufen und den Mitarbeitern wie einen Dienstwagen zur Verfügung stellen oder nur das Leasing eines neuen Fahrrads übernehmen. Dann finanzieren Beschäftigte über eine monatliche Rate vom Bruttolohn das Leasing. Die Unternehmen sparen auf diese Weise Lohnnebenkosten und Angestellte bekommen das Rad etwas günstiger, als wenn sie es als Endverbraucher kaufen würden.

Auch das Jobticket und andere Zuschüsse des Arbeitgebers zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs werden künftig steuerfrei. Bisher galt eine steuerliche Freigrenze von 44 Euro pro Monat mit komplizierten Vorschriften, ab wann solche Sachbezüge als geldwerter Vorteil zu versteuern sind.

Steuerliche Erleichterungen gibt es auch beim Dienstwagen, allerdings nur bei Elektro- und Hybridfahrzeugen. Statt mit einem Prozent werden sie künftig mit 0,5 Prozent versteuert. Arbeitgeber sollen dadurch einen Anreiz haben, ihre Dienstwagenflotte auf nachhaltigere Modelle umzustellen.

Nach oben

Link
Link zum Beitrag

Besserer Schutz vor Mietsteigerungen

Mieter werden ab Januar besser vor Kostensprüngen geschützt. So darf die Miete nach Modernisierungen künftig binnen sechs Jahren nur noch um maximal drei Euro pro Quadratmeter steigen, in bestimmten Fällen nur um zwei Euro. Von den Kosten können statt elf Prozent noch acht Prozent auf die Mieter umgelegt werden. Zudem müssen Vermieterinnen neuen Mietern offenlegen, was vorherige Mieterinnen zahlten. Zugleich gibt es künftig Bußgelder für Vermieter sowie Schadenersatz für betroffene Mieter. Der Bundesrat hatte der Verschärfung der Mietpreisbremse Mitte Dezember zugestimmt.

Nach oben

Link
Link zum Beitrag

Hits: 46

Leave a reply