/Verkehrsrecht: Auch auf dem Rad kann man seinen Führerschein verlieren

Verkehrsrecht: Auch auf dem Rad kann man seinen Führerschein verlieren

Auf einem Fahrrad gelten oft andere Regeln als
für Auto- und Motorradfahrer. Doch selbst wer jeden Tag Fahrrad fährt, fragt sich oft, was er darf und was nicht. Fünf populäre Irrtümer – und was wirklich gilt.

Irrtum 1: Es ist verboten, mit dem Rad rechts zu überholen

Falsch: Laut StVO (§5,
Abs. 8) dürften Radler Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen
warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts
überholen. Zum Beispiel an einer roten Ampel oder im Stau, also bei
stehendem Verkehr. Aber nur dann, wenn genug Platz ist, heißt es von
der Deutschen Anwaltshotline. Wer nicht vorbeikommt, muss warten – und
die Autos sind nicht verpflichtet, Platz zu lassen.

Irrtum 2: Auf dem Fahrrad kann ich meinen Führerschein nicht verlieren

Das stimmt so nicht. Unter verschiedenen Voraussetzungen kann
die Führerscheinbehörde daran zweifeln, dass der Betroffene geeignet ist, am
Verkehr teilzunehmen. Wichtigstes Beispiel: Fahren unter Alkoholeinfluss. Ab
1,6 Promille ist ein Fahrradfahrer absolut fahruntauglich. Wer erwischt
wird, muss mit Punkten in Flensburg und einer Geldstrafe rechnen. Außerdem kann die
Behörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen – wer durchfällt, verliert seine Fahrerlaubnis
womöglich ganz. Auch wer mit dem Fahrrad über Rot fährt, kann seinen Führerschein verlieren: Denn auch dafür gibt es Punkte, und wenn man die Maximalzahl überschreitet, ist ein Fahrverbot die Folge.

Irrtum 3: Zwei Radfahrer dürfen nicht nebeneinanderfahren

Unter Umständen darf man nebeneinanderfahren: Dann, “wenn der Verkehr nicht
behindert wird” (§2, Abs. 4 StVO). Nach Angaben der Anwaltshotline ist das
etwa dann der Fall, wenn ein Auto mindestens 1,5 Meter Abstand zum
Überholen einhalten kann. Ist die Fahrbahn zu eng dafür, müssen Radler
hintereinanderfahren. Eine größere Gruppe Biker sollte sogar zu zweit
nebeneinanderfahren: Denn ein Verband ist für Autos einfacher zu
überholen als eine lange Schlange hintereinander fahrender Radler.
Außerdem: Weil in verkehrsberuhigten Bereichen nur
Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf und Autos deshalb nicht
überholen dürfen, ist es erlaubt, nebeneinanderzufahren – wenn Radeln
dort generell gestattet ist.  

Irrtum 4: Radfahrer müssen immer den Radweg benutzen

Das ist nicht ganz korrekt. Seit der StVO-Novelle 1997 müssen
Radwege nur dann benutzt werden, wenn sie ein Verkehrsschild
kennzeichnet (rund, weißes Fahrrad auf blauem Hintergrund). Entgegen der
Meinung vieler Autofahrer müssen Radler also einen Radweg, der parallel zur
Fahrbahn verläuft, nicht zwingend benutzen.

Irrtum 5: Ohne Helm trägt man eine Teilschuld an seinen Verletzungen

Automatisch gilt das nicht, hier entscheidet der
Einzelfall. Es existiert in Deutschland zwar keine gesetzliche
Helmpflicht. Doch ein Gericht gab einer
schwerverletzten Radlerin eine Teilschuld, das führte zu einer Rechtsunsicherheit. Laut Anwaltshotline stellte der Bundesgerichtshof als oberstes
Zivilgericht aber klar: Alltags- und Freizeitradler haben auch ohne Helm nicht immer eine Teilschuld an erlittenen Verletzungen. Wer dagegen mit dem
Mountainbike oder Rennrad unterwegs ist, kann ohne Helm aufgrund des
höheren Verletzungsrisikos eine höhere Mitschuld tragen.

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