Für Schwarzwälder Schinken kann grundsätzlich vorgeschrieben werden, dass dieser
im Schwarzwald aufgeschnitten und verpackt wird. Dies müsse aber ein
“erforderliches und verhältnismäßiges Mittel” darstellen, um die
Qualität zu wahren oder den Ursprung des geschützten Produktes zu
gewährleisten, stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest (Az: C-40/17).
Um die Frage, wann ein Schwarzwälder Schinken wirklich ein Schwarzwälder Schinken ist, dreht sich seit gut 13 Jahren ein Streit, den der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller angestoßen wurde. Dieser beantragte 2005
beim Deutschen Patent- und Markenamt, dass Schwarzwälder Schinken nur
noch im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden darf. Doch das wollte so mancher Schinkenhersteller nicht akzeptieren.
Nach einigen
Instanzen landete der Streit beim Bundespatentgericht. Das aber konnte die Frage nicht klären, inwieweit
bestimmte Aspekte der Qualitätssicherung eine Beschränkung des
Aufschneidens und Verpackens auf ein Herstellungsgebiet rechtfertigen
können. Daher riefen die Patentrichter den EuGH an. Und dieser eröffnete mit seinem Urteil nun grundsätzlich den Weg für solche Vorgaben.
Im Schinkenstreit geht es daher nun wieder zurück zu den Patentrichtern. Sie müssen unter Berücksichtigung des Urteils vom Mittwoch darüber
entscheiden, ob das Verbot, den Schinken außerhalb des Schwarzwaldes
schneiden und verpacken zu lassen, rechtens ist. Wann mit einem endgültigen Urteil zu rechnen sein wird, ist derzeit noch unklar.
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