Unter einem Bahnstreik leiden vor allem Pendlerinnen und Pendler. Wer sich verspätet, muss mit arbeitsrechtlichen Folgen rechnen. Wir klären die wichtigsten Fragen.
Bin ich verpflichtet, trotz des Streiks pünktlich zur Arbeit zu kommen?
Ja. Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko. Das gilt für alle absehbaren Behinderungen auf dem Weg zur Arbeit, wie etwa Streiks im Nahverkehr, aber auch Glatteis und Schnee oder durch ein Unwetter umgestürzte Bäume. Prinzipiell sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen.
Weil die Streiks in der Regel mindestens 24 Stunden vorher angekündigt sind, ist die Verzögerung auf dem Weg zur Arbeit planbar. Beschäftigte sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt dazu angehalten, alle zumutbaren anderen Verkehrsmittel zu nutzen oder alternative Routen zu nehmen. Auch sind sie verpflichtet, früher loszufahren.
Was bedeutet in diesem Fall “zumutbar”?
Die Frage der Zumutbarkeit muss im Einzelfall geklärt werden. Bei einem Schwerstbehinderten definieren Arbeitsrichter die Kriterien der Zumutbarkeit anders als bei einem völlig gesunden Arbeitnehmer. In der Regel kann der Chef aber verlangen, dass seine Mitarbeiter auf Bus oder U-Bahn ausweicht, das Rad nimmt (sofern es sich um einen Weg von wenigen Kilometern handelt) oder eine Fahrgemeinschaft mit anderen Kollegen nutzt. Auch ist es zumutbar, dass Mitarbeiter bis zu ein, zwei Stunden früher aufbrechen. Nicht zumutbar ist allerdings, dass Arbeitnehmer schon am Vorabend losfahren, in einem Hotel übernachten oder Kosten in Kauf nehmen, die ihren Lohn aufzehren.
Heißt das, höhere Fahrtkosten sind zumutbar?
Ja, solange sie in einem vertretbaren Rahmen bleiben. Wer an einem Tag ein Taxi für 20 Euro nimmt statt die S-Bahn zu nutzen, der wird auf diesen Kosten sitzen bleiben und diese nicht über den Arbeitgeber abrechnen können. Es sei denn, der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag regeln etwas anderes – oder aber der Chef bietet diese Möglichkeit von sich aus an.
Kann ich gekündigt werden, wenn ich wegen des Streiks zu spät komme?
Nein – aber es gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz, dass es ohne Arbeit auch keinen Lohn gibt. Der Arbeitgeber kann also den Lohn kürzen, wenn die Mitarbeiter nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen. Im Wiederholungsfall kann er sogar eine Abmahnung aussprechen. In der Realität machen Arbeitgeber von solchen Maßnahmen aber erst Gebrauch, wenn es sich um ein echtes Fehlverhalten der Mitarbeiter handelt, beispielsweise, wenn der Mitarbeiter nicht morgens Bescheid sagt, dass er sich wegen des Streiks verspätet und erst Stunden später auftaucht, und wenn sich das mehrere Tage nacheinander trotz eines Gesprächs mit dem Chef wiederholt.
Nacharbeiten geht übrigens häufig nicht einfach so – auch wenn wohl die meisten Unternehmen hier recht kulant sind. Die liegengebliebene Arbeit später nachzuholen, dürfte in Betrieben mit Vertrauensarbeitszeit und einem Gleitzeitmodell am einfachsten möglich sein. Bei Schichtbetrieben hingegen wird es für den Arbeitgeber deutlich schwieriger, flexibel zu reagieren.
Kommen Mitarbeiter wegen langer Streiks deutlich zu spät, dann sind aber auch die Unternehmen in der Pflicht, auf dieses planbare Ereignis so flexibel wie möglich zu reagieren. Viele Betriebe gewähren ihren Mitarbeitern an diesen Tagen Urlaub oder machen es möglich, unkompliziert Überstunden abzubauen. Und oft gibt es sowieso Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen oder Regelungsabreden, die ein Vorgehen für solche Situationen geregelt haben.
Ich muss mich an Kita-Zeiten halten – kann ich früher gehen, damit ich die Kinder rechtzeitig abholen kann?
Auch für diese Frage gilt: Einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Wenn der Chef das erlaubt, ist das Kulanz. Aber in der Regel ist es das Problem der einzelnen Mitarbeiter.
Ich arbeite in Teilzeit und schaffe es auch mit alternativen Verkehrsmitteln nur mit großer Verspätung ins Büro. Kann ich da von Zuhause aus arbeiten?
Sofern es im Unternehmen Regelungen zur Telearbeit gibt oder auch unkompliziert die Möglichkeit besteht, aus dem Home-Office zu arbeiten, sollte dies möglich sein. Gibt es hier aber keine klare Regel und besteht der Chef auf Anwesenheit, wäre im Einzelfall zu prüfen, ob die Zumutbarkeit noch gewährleistet ist. Das wäre etwa nicht mehr der Fall, wenn die Teilzeitkraft so spät am Arbeitsort eintrifft, dass sie nur noch für eine sehr kurze Zeitspanne da wäre – vielleicht eine oder zwei Stunden. Betroffene sollten sofort das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen und klären, was hier sinnvoll ist.
Kann der Arbeitgeber anordnen, dass versäumte Arbeitszeit nachgearbeitet wird?
Ja – anders als wenn der Arbeitnehmer es von sich aus anbietet ist so eine Anordnung bei Vertrauensarbeitszeit und innerhalb der Rahmenarbeitszeit auf jeden Fall möglich. Gibt es hingegen ein festes Schichtmodell mit klaren Arbeitszeiten und einen Betriebsrat, dann kann der Arbeitgeber das nicht einfach so anordnen, sondern muss sich die Zustimmung der Arbeitnehmervertreter holen, wenn die Nacharbeit außerhalb der geregelten Schichten erfolgen soll.
Bin ich auf einer alternativen Route oder in einem anderen Verkehrsmittel denn auch unfallversichert?
Arbeitnehmer sind auf ihrem Weg zur Arbeit über den Arbeitgeber unfallversichert. Und diese Versicherung gilt im Streikfall auch, wenn eine andere Route oder ein anderes Verkehrsmittel genommen wird. Voraussetzung ist natürlich, dass es sich um den unter diesen Umständen direkten Arbeitsweg handelt. (Und der gilt auch, wenn man unterwegs noch weitere Kollegen einsammelt.) Und natürlich, dass der Mitarbeiter nicht volltrunken am Steuer sitzt und so von einem Eigenverschulden auszugehen ist.
Mein Urlaub endet. Wegen des Bahnstreiks komme ich nicht rechtzeitig nach Hause, um am nächsten Tag pünktlich bei der Arbeit zu sein. Was muss ich beachten?
Auch hier liegt das Wegerisiko nach wie vor beim Arbeitnehmer. Wer im Urlaub wegen eines Streiks festsitzt (oder auch wegen einer Aschewolke), der muss seinen Arbeitgeber informieren. Dann werden die Fehltage als unbezahlter Urlaub angerechnet. Auch hier gilt: Ohne Arbeit kein Lohn. Gegebenenfalls können auch noch nicht genommene Urlaubstage angerechnet werden.
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