/BGH-Urteil: Banken dürfen Gebühren fürs Abheben am Schalter verlangen

BGH-Urteil: Banken dürfen Gebühren fürs Abheben am Schalter verlangen

Banken und Sparkassen dürfen
von ihren Kundinnen und Kunden eine Extragebühr verlangen, wenn diese am Schalter Geld
abheben oder einzahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Für Bankkunden ist das Urteil
zunächst eine Verschlechterung. Bisher
hatte der BGH die Linie vertreten, dass nur dann eine Zusatzgebühr am Schalter zulässig ist, wenn fünf
Transaktionen im Monat kostenlos möglich sind. Allerdings begründete das BGH
nun sein Urteil mit dem Dienstleistungsgesetz von 2009, wonach Banken grundsätzlich
Gebühren für ihre Dienstleistungen erheben dürfen.  

Gebühren dürfen nicht zu hoch sein

Das BGH schränkte
jedoch ein, dass die Höhe der Extragebühr für Zahlungen am Schalter nur die damit tatsächlich entstandenen
Kosten abdecken dürfen. Wie
der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger erläuterte, seien Preisregelungen
die “über die Kosten hinausgehen, die der Bank entstehen” nicht zulässig. Allgemeine
Personal- und Mietkosten dürfen zum Beispiel nicht mit einberechnet werden.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs hatte geklagt, weil die Sparkasse Grünzburg zusätzlich zu ihrer
monatlichen Grundgebühr eine Gebühr für Serviceleistungen am Bankschalter verlangte. Trotz des BGH-Urteils muss das Oberlandesgericht München die
Klage gegen die Sparkasse Grünzburg teilweise neu verhandeln. Denn die
Sparkasse erhebt je nach Kontomodell eine unterschiedlich hohe Zusatzgebühr. Dass
von einigen Kunden ein Euro und von anderen zwei Euro verlang werden, wirft die
Frage auf, ob die Sparkasse mit diesen Gebühren tatsächlich nur ihre Kosten
deckt. Ist die Gebühr zu
hoch, wäre die Klausel im Preisverzeichnis unwirksam. Kunden könnten dann ihr Geld
zurückfordern.

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