/Bundesverwaltungsgericht : Gericht prüft Erwerb von Medikamenten zur Selbsttötung

Bundesverwaltungsgericht : Gericht prüft Erwerb von Medikamenten zur Selbsttötung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig prüft, ob in Deutschland Medikamente zur Selbsttötung erworben werden können. Das Gericht verhandelt über die Klage eines Ehepaars, das von dem Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArm) eine tödliche Dosis des Betäubungsmittels Natriumpentobarbital verlangt, um beider Leben zu beenden. Sie wollen, dass ihr Leben zu einem Zeitpunkt endet, in dem sie noch handlungsfähig sind.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatten ihre Anträge bereits 2014 abgelehnt. Die Gerichte hatten ihre Entscheidung mit dem Betäubungsmittelgesetz als auch dem Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches (StGB), der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt, begründet. Ein Anspruch auf Zugang zu einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels zur Durchführung einer Selbsttötung lasse sich aus ihnen nicht ableiten, urteilten die Richter.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied im März 2017 in einem anderen Fall, dass schwerstkranken Menschen “in extremen Ausnahmesituationen” der Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung nicht verwehrt werden dürfe. Bisher wurde das Urteil jedoch nicht umgesetzt, weil das Bundesgesundheitsministerium das zuständige Bundesinstitut aufgefordert hatte, auch in Extremfällen den Erwerb solcher Medikamente nicht zu erlauben. Noch in diesem Jahr wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu dem im Strafgesetzbuch festgeschriebenen Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe erwartet.

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