Asylbewerber, die schwere Straftaten begangen haben und eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit darstellen, können ihren Flüchtlingsstatus verlieren, nicht jedoch ihre Rechte gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention und der EU-Grundrechte-Charta. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden (Rechtssachen C-391/16, C-77/17, C-78/17).
EU-Staaten haben demnach das Recht, straffälligen Geflüchteten das Asylrecht zu entziehen oder zu verweigern. Dadurch verliere jedoch die Genfer Konvention, die jedem Menschen Schutz vor Folter und anderer unmenschlicher Behandlung zuspricht, nicht an Gültigkeit. Die Richterinnen und Richter stellten klar: Wenn einem Menschen in seinem Herkunftsland Verfolgung droht, darf er nicht ohne Weiteres abgeschoben werden. Dieser Schutzanspruch gelte unabhängig davon, ob der
Flüchtlingsstatus auch förmlich nach EU-Recht verliehen worden sei. Damit können zum Beispiel Fälle sogenannter Duldung gemeint sein, in denen auch abgelehnte Asylbewerber nicht abgeschoben werden.
Drei Flüchtlinge – aus dem Kongo, der Elfenbeinküste und Tschetschenien – hatten geklagt: Ihnen war in Belgien und in der Tschechischen Republik die rechtliche Stellung als Flüchtling aberkannt oder gar nicht erst zuerkannt worden, weil sie wegen besonders schwerer Verbrechen als Gefahr für die Sicherheit eingestuft wurden. Das ist gemäß einer EU-Richtlinie möglich. Nationale Gerichte aus beiden Ländern hatten die Fälle vor den EuGH gebracht.
Genfer Konvention gilt uneingeschränkt
Nach dem Urteil des EuGH stehen die Bestimmungen der Richtlinie in Einklang mit der Genfer Konvention. Auch wenn Personen rechtlich nicht den Flüchtlingsstatus hätten,
verlören sie trotzdem nicht die Eigenschaft als Flüchtling und die damit
verbundenen Rechtsansprüche. Es sei Aufgabe der EU-Mitgliedstaaten, die “uneingeschränkte Wahrung” des Genfer Abkommen sicherzustellen. Zudem verbiete auch die EU-Grundrechte-Charta Abschiebungen in ein Land, in dem Folter oder unmenschliche sowie
erniedrigende Strafen drohen. Das Verhalten der Betroffenen spiele dabei keine Rolle.
Das Gericht wies darauf hin, dass eine Person, deren Asylantrag nicht
stattgegeben oder deren Asyl aberkannt wird, nicht über die gleichen
Rechte verfügt wie ein förmlich anerkannter Flüchtling.
Die Genfer Flüchtlingskonvention ist seit 1954 in Kraft. Sie schreibt vor, dass alle Menschen, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu bestimmten sozialen Gruppen oder politischen Überzeugung verfolgt
werden, als anerkannte Flüchtlinge gelten. Auch der Grundsatz der
Nichtzurückweisung ist in der Konvention festgeschrieben.
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