Arbeitgeber in der Europäische Union müssen die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer komplett erfassen. Hierzu verpflichteten die EU-Arbeitszeitrichtlinie und die Grundrechtecharta der Europäischen Union, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az: C-55/18). Die Entscheidung könnte auch für den Arbeitsalltag in Deutschland
weitreichende Auswirkungen haben. Hier ist üblicherweise lediglich die
Erfassung von Überstunden vorgeschrieben.
Geklagt hatte eine spanische Gewerkschaft vor dem Nationalen Gerichtshof in Spanien: Die Arbeitnehmervertreter wollten die Deutsche Bank in dem Land
verpflichten, die täglich geleisteten Stunden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vollständig
aufzuzeichnen. Die Kläger vertraten die Ansicht, dass nur so die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeiten sichergestellt werden könne.
Auch in Spanien besteht bislang nur eine Pflicht zur
Erfassung der Überstunden. Die spanische Gewerkschaft argumentierte, dass die Zahl der Überstunden nur korrekt ermittelt werden könne, wenn die gesamte Arbeitszeit erfasst werden. Derzeit würden 53,7 Prozent der Überstunden in Spanien gar
nicht erst erfasst werden. Der Nationale Gerichtshof des Landes legte den Streit dem
EuGH vor. Dort bestätigten die Richterinnen und Richter die Auffassung der Kläger.
Die Grundrechte, die die EU ihren Bürgerinnen und Bürger zuspreche, verbürgten “das
Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten”, begründete der EuGH die Entscheidung. Ohne ein System der Arbeitszeiterfassung könne weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung, noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden. Auch sei es sonst “für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, ihre Rechte durchzusetzen”.
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