Das im Freihandelsabkommen Ceta zwischen der
EU und Kanada vorgesehene System zur Streitschlichtung zwischen
Investoren und Staaten ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Das Freihandelsabkommen Ceta, das zwischen der EU und Kanada gilt, sieht ein System zur Streitschlichtung zwischen Investoren und Staaten vor. Belgien hatte eine Prüfung des Mechanismus beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) beantragt. Die Richter sollten feststellen, ob die Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Richter urteilten, dass die Autonomie der Rechtsordnung der Union durch das Abkommen nicht beeinträchtigt werde.
Das Abkommen übertrage den vorgesehenen Gerichten nicht die Zuständigkeit, andere Vorschriften des Unionsrechts auszulegen oder anzuwenden, so die Richter. Es gebe zudem Vorschriften, nach denen das Ceta-Gericht demokratisch getroffene Entscheidungen nicht infrage stellen könne. Dies betreffe etwa den Schutz der öffentlichen Sicherheit oder des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren, aber auch die Lebensmittelsicherheit oder den Umwelt- und Verbraucherschutz.
Im Januar hatte bereits ein EuGH-Generalanwalt die Regelung als legal eingestuft. Die Schiedsvereinbarung war auch in der deutschen Öffentlichkeit umstritten.
Ceta war im September 2017 vorläufig in Kraft getreten. Damit fallen die
Zölle auf 98 Prozent der Waren weg, die zwischen der EU und Kanada
gehandelt werden. Das System zur Beilegung von Streitigkeiten ist
allerdings noch nicht in Kraft. Dazu muss Ceta erst durch die Parlamente
in allen 28 EU-Staaten ratifiziert sein.
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