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Kabelnetzbetreiber: Unitymedia darf private Router zu Hotspots machen

Unitymedia darf seinen Kunden einen zweiten, öffentlichen Hotspot auf den heimischen Router aktivieren, den Dritte außerhalb der Wohnung nutzen dürfen. Da die Kunden und Kundinnen Widerspruch einlegen können, sei die Schaltung zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az: I ZR 23/18).

Das Urteil folgt auf zwei Jahre Rechtsstreit. Im Sommer 2016 hatte der deutsche Kabelnetzbetreiber Unitymedia seinen Kunden schriftlich mitgeteilt, dass auf ihren Routern ein separates WLAN-Signal aktiviert wird, wenn sie nicht innerhalb einer Frist widersprechen. Dieses “WifiSpot” genannte WLAN-Netz soll für alle Unitymedia-Kunden zugänglich sein und ihnen ermöglichen, sich auch außerhalb ihrer Wohnung im WLAN des Anbieters zu bewegen. Auch Vodafone und die Telekom bieten ähnliche, von Kundinnen bereitgestellte WLAN-Netze an.

Die neue Konfiguration wurde nur auf Routern durchgeführt, die Eigentum von Unitymedia sind und den Kunden geliehen wurden. Wer einen eigenen Router verwendet, ist von der Aufschaltung eines zweiten Signals nicht betroffen. Die öffentlichen WLAN-Zugangspunkte sind nach Angaben des Anbieters technisch von dem WLAN getrennt, für das die Kundin zahlt und haben keinen Einfluss auf die gebuchte Bandbreite. Für Rechtsverstöße haftet Unitymedia. Die Hotspots sind nur für Kunden von Unitymedia zugänglich, die ihren eigenen Router zur Verfügung stellen. 

Müssen Kunden der Zweitnutzung ausdrücklich zustimmen?

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wirft Unitymedia unzumutbare Belästigung und aggressive Geschäftspraktik vor und ist juristisch dagegen vorgegangen. “Wir begrüßen grundsätzlich, wenn neue Hotspots bereit gestellt werden. Wir kritisieren hier aber den Weg, den Unitymedia gewählt hat”, sagte Miriam Rusch-Rodosthenous, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Wenn der Aufbau eines WLAN-Netzes über den Kunden-Router laufe, müsse das vertraglich mit diesem vereinbart sein. Die Kundin müsse der Doppelnutzung ihres Routers ausdrücklich zustimmen. “Opt-in” heißt dieses Verfahren.

Die Verantwortlichen von Unitymedia dagegen wählten den Weg des “Opt-out”, also einen nachträglichen Widerruf. “Jeder Kunde hat die Möglichkeit, den WifiSpot auf dem von ihm genutzten Gerät im Kundencenter zeitweise oder vollständig zu deaktivieren. Dies ist durch einen Anruf bei der Hotline, ein E-Mail oder eine Messenger-Nachricht an den Kundensupport sowie im Online-Kundencenter auf einfache Art und Weise jederzeit möglich”, sagte eine Unternehmenssprecherin ZEIT ONLINE.

Das Landgericht Köln gab im Mai 2017 zunächst den Verbraucherschützern Recht. In der Revision vor dem Oberlandesgericht Köln aber entschieden die Richter zugunsten von Unitymedia, das inzwischen zur Vodafone-Gruppe gehört. Die Einrichtung eines zusätzlichen Signals beeinträchtige die geschuldete Vertragsleistung, den Zugang zum Internet, nicht. Und die Belästigung, die der Hotspot in der eigenen Wohnung darstelle, sei nicht unzumutbar, weil die Kunden dieser Nutzung jederzeit widersprechen könnten. 

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