/BGH: Ukrainische Leihmutter ist rechtliche Mutter des Kindes

BGH: Ukrainische Leihmutter ist rechtliche Mutter des Kindes

Eine Frau kann sich nach deutschem Recht nicht als Mutter ihres von einer ukrainischen Leihmutter
ausgetragenen Kindes beim Standesamt eintragen lassen. Möglich ist nur
eine Adoption, wie aus einem veröffentlichten Beschluss des
Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht. (Az. XII ZB 530/17)

Geklagt hatte ein deutsches Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen, dessen Kind von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragen worden war. Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten.

Der
BGH verwies in diesem Zusammenhang auf eine Vorschrift im Bürgerlichen
Gesetzbuch. Demnach ist die Mutter eines Kindes “die Frau, die es
geboren hat”. Die Karlsruher Richter bestätigten mit ihrem Beschluss
eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.

Eine rechtliche Mutterschaft der Ehefrau sei nur durch eine Adoption des Kindes möglich, urteilten die Richter. Der Leihmutter
war eine mit dem Sperma des Ehemanns befruchtete Eizelle der Ehefrau
eingesetzt worden. Im Dezember 2015 gebar sie das Kind in Kiew.

Das
ukrainische Standesamt hatte nach der Geburt des Kindes das deutsche
Ehepaar als Eltern registriert und eine entsprechende Geburtsurkunde
ausgestellt. In Deutschland wies jedoch ein Gericht das zuständige
Standesamt an, anstelle der Ehefrau die Leihmutter als rechtliche Mutter des Kindes einzutragen.

Nicht ausschlaggebend, dass die Leihmutter das Kind nicht will

In ähnlichen Konstellationen haben die Richter im Einzelfall eine Elternschaft schon nachträglich anerkannt. 2014
durften zwei schwule Lebenspartner aus Berlin offiziell Eltern ihres in
Kalifornien geborenen Kindes werden. Auch ihnen hatte eine Leihmutter das
Kind ausgetragen. Der Samen kam von einem der Männer, die Eizelle wurde
gespendet. Genauso entschied der BGH 2018
bei Zwillingen, die eine Leihmutter im US-Bundesstaat Colorado nach
einer Eizellspende geboren hatte: Die deutsche Mutter wurde anerkannt,
obwohl die Kinder genetisch nur von ihrem Mann abstammen. Der
entscheidende Unterschied ist, dass in beiden Fällen US-Gerichte die
Elternschaft der deutschen Paare noch vor der Geburt bestätigt hatten.

Der aktuelle Fall mit der Leihmutter in der Ukraine ist
allerdings anders gelagert. Denn hier gibt es keine ukrainische
Gerichtsentscheidung, sondern nur eine Eintragung beim Standesamt. Daran sehen sich die Richter nicht gebunden. Die “bloße Registrierung in der Ukraine” sei “nicht maßgeblich”, heißt es. Die
Richter mussten deshalb selbst prüfen, ob die Abstammung nach
ukrainischem oder nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Weil das Kind
kurz nach der Geburt nach Deutschland gebracht wurde und seitdem hier
lebt, entschieden sie sich für den zweiten Weg.

Mit
dem entsprechenden Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch habe der
Gesetzgeber eine bewusste Entscheidung getroffen, schreiben die Richter
zur Begründung. Dass die Leihmutter das Kind gar nicht haben möchte, sei
deshalb “nicht ausschlaggebend”.

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