Weder der Freistaat Bayern noch die Bundesrepublik müssen einem
afghanischen Flüchtling eine Entschädigung für einen knappen Monat in
Abschiebehaft zahlen. Die Anordnung der Haft sei in seinem Fall
rechtmäßig gewesen, entschied der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH, Az. III ZR 67/18).
Der Mann war 2013 mit seiner Frau und seiner Tochter eingereist. Weil die Familie
schon in der Slowakei Asyl beantragt hatte, sollte sie dorthin
abgeschoben werden. Um das sicherzustellen, wurde der Mann 27 Tage in
der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim inhaftiert.
Menschen,
die unrechtmäßig in Haft saßen, haben nach Artikel 5 der Europäischen
Menschenrechtskonvention Anspruch auf Schadenersatz. Im Fall
des Afghanen hatte das Landgericht München I im Jahr 2013 nach 27
Hafttagen den Vollzug ausgesetzt und die Freiheitsentziehung für
rechtswidrig erklärt. Daraufhin forderte der Mann 2.700 Euro vom Freistaat Bayern und der Bundesrepublik.
Da Bayern an diesem Verfahren nicht beteiligt
war, ist diese Feststellung für den Entschädigungsprozess aber nicht
bindend, wie die BGH-Richter urteilten.
Anders als das Landgericht halten sie die Anordnung der Abschiebehaft
für nachvollziehbar: Der Mann habe gesagt, dass er keinesfalls zurück in
die Slowakei wolle, wo er zuerst Asyl beantragt hatte. Gegen die
Bundesrepublik hat er trotz Beteiligung der Bundespolizei keine
Ansprüche, weil die Haft von Landesrichtern angeordnet worden war.
Der Mann ist inzwischen in
Deutschland als Flüchtling anerkannt, nachdem er sich nach seiner
Haftentlassung einer Abschiebung zunächst durch Kirchenasyl entzogen
hatte.
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