/Anis-Amri-Untersuchungsausschuss: Warum ein wichtiger Zeuge die Aussage verweigert

Anis-Amri-Untersuchungsausschuss: Warum ein wichtiger Zeuge die Aussage verweigert

Auf diese beiden Zeugen haben die Abgeordneten lange gewartet: Kriminaloberkommissar L. und sein Vorgesetzter O. sollen an diesem Freitag vor dem Untersuchungsausschuss zum Breitscheidplatz-Anschlag des Berliner Abgeordnetenhauses aussagen. L., damals Beamter im Islamismusdezernat des Berliner Landeskriminalamts, war es, der direkt gegen den späteren Attentäter Anis Amri ermittelte. Von ihm und seinem Kommissariatsleiter erhofft sich der Ausschuss deshalb Aufklärung darüber, warum der islamistische Gefährder Amri ab Herbst 2016 nicht mehr als besonders gefährlich angesehen wurde – eine fatale Fehleinschätzung. Doch der Termin am Freitag wird nicht zu einem Höhepunkt der Aufklärungsarbeit, sondern zu einer der wortkargsten Sitzungen des Untersuchungsausschusses.

Der Zeuge L. ist in Begleitung seines Rechtsanwalts erschienen. L., 39 Jahre alt, ist glattrasiert, trägt schwarzes Hemd und schwarz gerahmte Brille. Mit geradem Rücken verliest er ein vorbereitetes Statement: Er mache von seinem Recht Gebrauch, die Aussage zu verweigern. Denn es sei rechtlich möglich, dass durch eine Aussage Ermittlungen gegen ihn wieder aufgenommen würden, außerdem sei noch ein Disziplinarverfahren gegen ihn anhängig. Der Grund: Gegen L. wurde ermittelt, weil der Verdacht bestand, er habe nach dem Anschlag Akten manipuliert, um Fehler zu vertuschen. Auch gegen seinen Vorgesetzten O. wurde deshalb ermittelt. Die Ermittlungen wurden eingestellt.

“Ich bitte um Verständnis für diese Entscheidung”, sagt L. und erklärt, das Ermittlungsverfahren gegen ihn und die Vorwürfe hätten ihn schwer getroffen. Er spricht den Opfern und Angehörigen sein Mitgefühl aus. Dann wünscht er dem Ausschuss viel Erfolg bei seiner Arbeit. Mehr möchte er nicht sagen.

L. könnte Erkenntnisse zu Amri liefern, sagen Abgeordnete

Inwieweit L. und O. zu den allgemeinen Fragen zu ihrer Arbeit mit Amri etwas sagen müssen, ist strittig. Als Zeugen vor dem Untersuchungsausschuss dürfen L. und O., anders als Beschuldigte in einem Gerichtsverfahren, eigentlich nicht pauschal die Aussage verweigern. Doch sie müssen auf die einzelnen Fragen der Abgeordneten nicht antworten, wenn sie sich damit einem Verfolgungsrisiko aussetzen.

Benedikt Lux, der für die Grünen im Untersuchungsausschuss sitzt, sagt, laut der sogenannten Mosaiktheorie könne jedes weitere Informationsteilchen gegen die Zeugen verwendet werden. So sieht es offenbar auch L.s Anwalt. Der Abgeordnete und Rechtsanwalt Lux vertritt jedoch die Ansicht, dass sie grundsätzlich aussagen müssen. “Im Zweifel muss das gerichtlich geklärt werden.” “L. war der Hauptsachbearbeiter im Fall Amri, von ihm wäre die authentischste Aussage zu erwarten”, sagt Lux. L. könne Erkenntnisse zur Persönlichkeit von Amri liefern, wie religiös fanatisch er war und wie die Beamten ihn einschätzten. Auch im Vergleich zu anderen Gefährdern.

Die Ermittlungen gegen L. und O. wurden im April 2018 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Unstrittig war, dass die Akten verändert wurden. Es ließ sich aber laut Staatsanwaltschaft nicht zweifelsfrei nachweisen, dass die Polizisten mit Vorsatz und um mögliche eigene Versäumnisse herunterzuspielen handelten. Es wurde keine Anklage erhoben, es gab somit auch kein Gerichtsverfahren und keinen Freispruch. Doch nur, wenn jemand von einer Anklage wegen einer bestimmten Straftat freigesprochen worden ist, darf er nicht erneut wegen derselben Tat angeklagt werden. Wenn sie nun vor dem Untersuchungsausschuss etwas sagen, das diesem Verdacht wieder Nahrung gibt, könnten die Ermittlungen also tatsächlich wieder aufgenommen werden.

Den Untersuchungsausschuss bringt das in eine missliche Situation: Dass die Aktenmanipulation überhaupt bekannt wurde, hat einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung der Umstände der Ermittlungspannen im Fall Amri geleistet. Der Sonderermittler des Berliner Senats, Bruno Jost, hatte das in seinem Zwischenbericht aufgedeckt. Doch aus ebendiesen Ermittlungen ergibt sich nun ein Auskunftsverweigerungsrecht der Zeugen – auch wenn sich nicht alle Parteien einig sind, wie weit das reicht.

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