Im Januar 2019 sind deutlich mehr Baugenehmigungen für Wohnungen erteilt worden, als im Vorjahresmonat. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes stieg die Zahl um 9,1 Prozent auf 27.100. Das entspricht dem höchsten Januar-Wert seit 2004. Grundsätzlich stagniert die Zahl der Genehmigungen allerdings: Im vergangenen Jahr wurden 347.882 Einheiten genehmigt und damit der langjährige Höchstwert aus dem Jahr 2017 (375.388) deutlich verfehlt.
Die Immobilien- und Wohnungsbranche zeigte sich unzufrieden mit den Genehmigungsverfahren. Es dauere immer noch zu lang, bis die neu genehmigten Wohnungen auch tatsächlich fertig gestellt würden, hieß es vom Brancheverband Zentraler Immobilien Ausschuss.
Tatsächlich ist der sogenannte Bauüberhang laut dem Statistischen Bundesamt auf dem
höchsten Stand seit 1999. Als Gründe dafür gelten hohe Auflagen beim Wohnungsbau und der zunehmende Mangel an Fachkräften im Baugewerbe. Auch Spekulationen mit Baugrundstücken
spielten eine Rolle, sagte kürzlich Peter Hübner, der Präsident des
Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie (HDB). Nach brancheninternen
Schätzungen wird bei rund einem Drittel aller Bauvorhaben aus
finanziellen Gründen abgewartet.
Um den großen Bedarf an Wohnungen zu decken, müssen nach
Einschätzung von Politik und Bauwirtschaft jährlich 350.000 bis 400.000
Wohnungen in Deutschland entstehen. Die Bundesregierung hat deswegen in ihrem Koalitionsvertrag den Bau von 1,5
Millionen Wohnungen in der laufenden Legislaturperiode beschlossen. Das wären 375.000 pro Jahr. Der Bundesverband der privaten Immobilienwirtschaft (BFW) rechnet bisher allerdings nur mit etwa 250.000 neuen Wohnungen in diesem Jahr.
Die Lage am Wohnungsmarkt hat zu einer Diskussion um die Enteignung von Immobilienkonzernen geführt. Ausgelöst wurde die Debatte durch ein Volksbegehren in Berlin. Die Initiative Deutsche Wohnen und Co.
enteignen will erreichen, dass der Senat private Wohnungsgesellschaften
mit mehr als 3.000 Wohnungen enteignet und vergesellschaftet. Die
Initiatoren berufen sich auf Artikel 15 des Grundgesetzes. Er lässt
unter Bedingungen die Überführung von Grund und Boden oder
Produktionsmitteln gegen Entschädigung in Gemeineigentum zu.
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