/Asylverfahren: EuGH erleichtert Abschiebungen in andere EU-Staaten

Asylverfahren: EuGH erleichtert Abschiebungen in andere EU-Staaten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Bedingungen für
Rückführungen von Flüchtlingen in andere EU-Staaten konkretisiert und damit einzelne Asylverfahren erleichtert. So entschieden die Richter in Luxemburg, dass ein Abschiebeverbot erst dann besteht, wenn in dem anderen Land eine unmenschliche und “extreme
materielle Not” droht. Mängel im
Sozialsystem allein stünden dem jedoch nicht entgegen, heißt in dem Urteil (Az. C-163/17, C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17).

Nach
EU-Recht ist für einen Geflüchteten grundsätzlich das Land zuständig, über
den er erstmals in die EU gelangte. Die
Aufenthaltsbedingungen und Lebensverhältnisse für Flüchtlinge werden in
mehreren EU-Staaten aber als kritisch angesehen. Zahlreiche Flüchtlinge in
Deutschland machen daher geltend, eine Rückkehr in das Einreiseland sei
unzumutbar und daher nun Deutschland für das Asylverfahren zuständig.

Auch nach dem aktuellen EuGH-Urteil sind solche Anfechtungen nicht ausgeschlossen – die Hürden
dafür hängen aber hoch. Wie die höchsten europäischen Richter nun präzisierten, ist eine Rückführung in das Einreiseland erst
dann unzulässig, wenn dies Flüchtlinge “in eine Lage extremer
materieller Not versetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung verstößt”. Dies sei der Fall, wenn es Flüchtlingen nicht mehr möglich sei, “ihre elementarsten Bedürfnisse zu
befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine
Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre”.

Wie es in dem Urteil weiter heißt, müssten Gerichte zwar Hinweisen auf “Funktionsstörungen” in einzelnen EU-Staaten
nachgehen. “Schwachstellen verstoßen aber nur dann gegen das Verbot
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, wenn sie eine besonders
hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen”, heißt es vom EuGH. Der Wunsch nach bestimmten Sozialstandards und selbst “große
Armut” stünden einer Abschiebung nicht entgegen.

In dem Urteil geht es unter anderem
um einen Flüchtling aus Gambia. Er kam über das Mittelmeer nach Italien
und stellte zunächst dort einen Asylantrag. Seinen später in
Deutschland gestellten Asylantrag wiesen die Behörden daher als
unzulässig ab. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg fragte beim
EuGH an, ob eine Rückschiebung zulässig ist, auch wenn dem Mann in
Italien Obdachlosigkeit und “ein Leben am Rande der Gesellschaft”
drohen.

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