Fleisch aus ritueller Schlachtung darf nicht mit dem EU-Bio-Siegel ausgezeichnet werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Ziel der Kennzeichnung sei es, das Vertrauen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in ökologisch und biologisch erzeugte Produkte zu wahren: Sie müssten sicher sein können, dass das Fleisch unter Beachtung der höchsten Tierschutznormen hergestellt wurde, urteilten die Luxemburger Richter.
Halal-Produkte stammen von Tieren, die ohne vorherige Betäubung geschlachtet wurden. Diese Praxis ist in der EU erlaubt, um die Religionsfreiheit sicherzustellen.
In Frankreich hatte eine Tierschutzorganisation dagegen geklagt, dass als halal
gekennzeichnete Hacksteaks nicht mehr damit beworben werden dürfen,
dass sie aus “ökologischem/biologischem Landbau” stammen. Das französische Verwaltungsgericht hatte den Fall nach
Luxemburg verwiesen und den EuGH um Rat bei der Auslegung von EU-Recht
gebeten.
Nach Auffassung der Richter ist die Praxis der rituellen Schlachtung ohne Betäubung nicht geeignet, Schmerzen, Stress oder Leiden des Tieres genauso wirksam zu mildern wie eine Schlachtung mit vorheriger Betäubung. Bei der Tötung ohne Betäubung sei ein präsizer Halsschnitt erforderlich, damit das Tier nicht so lange leiden muss. Diese Technik ist den Angaben nach aber nicht geeignet, das Leiden so gering wie möglich zu halten. Die rituelle Praxis sei aus diesem Grund grundsätzlich nicht mit der im Unionsrecht vorgeschriebenen Schlachtmethode gleichwertig was die Wahrung eines hohen Tierschutzniveaus betreffe.
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