/Bundesverfassungsgericht: Betreute Menschen dürfen nicht von Wahlen ausgeschlossen werden

Bundesverfassungsgericht: Betreute Menschen dürfen nicht von Wahlen ausgeschlossen werden

Menschen, die auf gerichtlich bestellte Betreuung angewiesen sind,
dürfen nicht pauschal von Wahlen ausgeschlossen werden. Das gilt nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar auch für Straftäter, die wegen
Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht
sind.

Paragraf 13 des Bundeswahlgesetzes legt fest, welche Personengruppen nicht an der Wahl zum
Deutschen Bundestag teilnehmen dürfen. Demnach sind vor allem diejenigen vom Wahlrecht
ausgeschlossen, für die ein gesetzlicher Betreuer zur Regelung all ihrer Angelegenheiten
bestellt ist
– die sogenannten dauerhaft Vollbetreuten.

Mehrere Betroffene hatten Beschwerde gegen ihren Ausschluss von der
Bundestagswahl 2013 eingelegt. Nach Angaben des
Bundesverfassungsgerichts waren damals 82.220 voll betreute Menschen
betroffen.

Der Zweite Senat in Karlsruhe monierte nun einen Verstoß gegen den Grundsatz der
Allgemeinheit der Wahl nach Artikel 38 und gegen das Verbot der
Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Artikel 3 des
Grundgesetzes.

Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Jürgen Dusel, sagte zu dem Urteil: “Ich freue mich sehr über diese
klare Entscheidung.” Er fordere “die
Koalitionsfraktionen auf, den Koalitionsvertrag nun umgehend und ohne
Wenn und Aber umzusetzen”. Insbesondere die Unionsfraktion müsse “ihre
zögerliche Haltung” aufgeben. Bei der anstehenden Europawahl dürfe es diese Wahlausschlüsse nicht mehr geben.

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